Die Anklagebehörde und entlastende Momente im Völkerstrafrecht
Das internationale Völkerstrafrecht wird zweifellos vom Recht des «Common Law» beherrscht. So gibt es viele prozessuale Begriffe und Eigenarten, wie beispielsweise «Pre-trial and Closing Briefs», «Judgement of Acquittal», «Disclosure» oder «Interlocutory Appeals», welche den «Civil Law»-Juristen teilweise in anderen Formen bekannt, teilweise wiederum völlig fremd sein dürften. Der folgende Beitrag soll die Eigenart des in der Praxis überaus wichtigen Institutes der «Disclosure» im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Pflicht zur Offenbarung von entlastenden Beweismitteln durch die Anklagebehörde näher behandeln.
Inhaltsverzeichnis
- I. Anklagebehörde vs. Verteidigung
- II. Die Funktion und Stellung der Anklagebehörde
- III. Die gesetzliche Grundlage
- 1. Allgemeines zu Art. 68 der ICTY Prozess- und Beweisordnung
- 2. Erste Voraussetzung: «Exculpatory and other Relevant Material»
- 3. Zweite Voraussetzung: «actual knowledge»
- 4. Fortwährende Offenbarungspflicht?
- 5. Ausnahmen der Offenbarungspflicht
- 6. Das Verhältnis zu Art. 66 (A)(ii)
- 7. Folgen der Missachtung der Offenbarungspflicht
- 8. Offenbarung als Nachteil des Angeklagten?
- 9. Gesuch um Offenbarung von entlastendem Material durch die Verteidigung
- IV. Zusammenfassung
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare