Widerrufsrecht auch bei Online-Auktionen – sofern Anbieter gewerbetreibend
Urteil (VIII ZR 375/03) des BGH vom 3. November 2004
Der deutsche Bundesgerichtshof gesteht im Urteil VIII ZR 375/03 vom 3. November 2004 Konsumenten das zweiwöchige Widerrufsrecht (§ 312 d BGB) auch bei Internet-Versteigerungen zu, soweit es sich beim Anbieter um einen Gewerbetreibenden handelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB) bei Versteigerungen greift nach Meinung des BGH nicht. Der Verbraucherschutz bei Fernabsätzverträgen, bei denen der Käufer die Ware nicht sieht, habe Vorrang.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare