Jusletter

Weko oder Zivilrichter?

Gedanken zur Kompetenzverteilung

  • Autor/Autorin: Lukas Schaub
  • Rechtsgebiete: Kartellrecht, Zivilprozessrecht, Wirtschaftliche u. soziale Rechte, Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Zitiervorschlag: Lukas Schaub, Weko oder Zivilrichter?, in: Jusletter 10. September 2007
Das Kartellrecht sieht für seine Durchsetzung sowohl einen zivilrechtlichen als auch einen verwaltungsrechtlichen Verfahrensweg vor. Letzterer kommt gegenwärtig häufig auch dann zum Zug, wenn vorrangig private Interessen Verfahrensgegenstand bilden. Die Konsequenz ist eine Marginalisierung des Kartellzivilprozesses. Der folgende Beitrag will aufzeigen, dass diese Entwicklung nicht der Konzeption des Kartellgesetzes entspricht und sucht nach Abgrenzungskriterien für die beiden Verfahrenswege.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Individualschutz durch das KG?
  • 1. Historische Auslegung
  • 1.1 Der Schutz wirtschaftlicher Persönlichkeit als Ursprung des KG
  • 1.2 Aufgabe des Individualschutzes durch das KG 95?
  • 1.3 Doppelte Schutzrichtung durch Doppelnormen
  • 1.4 Jüngste Bekräftigung des Individualschutzes durch den Gesetzgeber
  • 2. Systematische Auslegung
  • 2.1 Das KG als lex specialis zu Art. 28 ZGB
  • 2.2 Exkurs: Obsolete Kontroverse rund um das Konzept relativer Marktbeherrschung
  • 3. Teleologische Auslegung
  • 4. Haltung der Weko, der ehemaligen Reko/Wef und des Bundesgerichts
  • 5. Rechtspolitische Erwägungen
  • 6. Zusammenfassung
  • III. Trennung von Individual- und Institutionenschutz möglich?
  • IV. Private Interessen gehören vor den Zivilrichter
  • 1. Verfahrensrecht als Ausdruck geschützter Interessen
  • 2. (Ungerechtfertigte) Vorteile des Verwaltungsverfahrens für den Anzeiger
  • 3. Verfassungsrechtliche Überlegungen
  • 4. Vorlagemöglichkeit als Einfallstor in das Verwaltungsverfahren?
  • 5. Prozessuale Behandlung fehlenden öffentlichen Interesses durch die Weko
  • V. Denkbare konkrete Abgrenzungskriterien für die Verfahrenswege
  • VI. Exkurs: Pflicht zur Sanktionierung?
  • VII. Fazit

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