Das Medizinalberufegesetz ist neu in Kraft – bitte gleich nachbessern!
Das neue MedBG verfehlt das Ziel, die Berufsausübung der privatwirtschaflich tätigen Medizinalpersonen zu vereinheitlichen. Es beruht auf falschen Annahmen über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 BV. Statt zwischen privatwirtschaftlicher und nicht privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit unterscheidet es zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Privatwirtschaftlich angestellte Medizinalpersonen unterstehen daher weiterhin dem kantonalen Recht.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare