Bei Rechtsmissbrauch keine Teilung
Die berufliche Vorsorge in der Ehescheidung
Die für den Fall der Scheidung gesetzlich vorgeschriebene Teilung der während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts vom Richter verweigert werden, wenn ein offenbarer Rechtsmissbrauch vorliegt (Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch).
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