Die Anpassung der Strafdrohungen im Nebenstrafrecht an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils StGB (Art. 333 Abs. 2-5 StGB)
Die Strafdrohungen des Nebenstrafrechts sind abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. Strassenverkehrsgesetz) nicht an den neuen AT StGB angepasst. Sie müssen mittels den in Art. 333 Abs. 2-5 StGB enthaltenen Transformationsregeln umgewandelt werden. Der folgende Beitrag soll zeigen, weshalb die auf den ersten Blick klare Lösung in der Praxis auf unlösbare Anwendungsprobleme stösst.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Die Transformationsregeln für Zuchthaus- und Gefängnisstrafen
- 2.1 Ersatz von Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
- 2.2 Ersatz von Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- 2.3 Ersatz von Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe
- 3. Die Umwandlung von Strafdrohungen, die als Höchststrafe eine Haft oder Busse oder Busse allein vorsehen
- 4. Die Umwandlung von Strafdrohungen, die für Verbrechen und Vergehen auch eine Busse androhen
- 4.1 Bei bisherigem Bussenmaximum unter 1’080’000 Franken
- 4.2 Bei bisherigem Bussenmaximum über 1’080’000 Franken
- 5. Fehlende Regelung für die Umwandlung von Strafdrohungen, die eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe und Busse androhen
- 6. Weitere Beispiele und Anwendungsprobleme
- 6.1 In Art. 333 Abs. 2-5 StGB nicht vorgesehene besondere Strafdrohungen
- 6.2 Aufhebung der Sanktionsfolgendifferenzierung bei privilegierenden oder qualifizierenden Straftatbeständen
- 7. Schlussfolgerungen
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