Bundesgericht verschärft Praxis bei der Bestrafung der Übertragung des HI-Virus
Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 193 vom 13. Juni 2008 erstmals die fahrlässige Übertragung des HI-Virus unter Strafe gestellt. Zu beurteilen war ein älterer Mann, der seine Gelegenheitspartnerin mit dem HI-Virus angesteckt hatte ohne zu wissen, dass er selber HIV-positiv war. Welche unheilvollen Signalwirkungen dieses Urteil hat, wird im Folgenden in einer Stellungnahme der Aids-Hilfe Schweiz kurz dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Objektiver Tatbestand
- 2. Fahrlässigkeit
- 3. Sorgfaltspflichten
- 4. An wen richten sich die Safer-Sex-Regeln?
- 5. Selbstverantwortung des Opfers
- 6. Wo bleibt die Moral?
- 7. Wann soll eine Übertragung des HI-Virus bestraft werden?
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