Vertriebsprovisionen: Entschädigung des Beauftragten oder dem Auftraggeber zustehender Vermögenswert?
Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 einen bank-externen Vermögensverwalter verpflichtet, die von Banken erhaltenen Provisionen («Retrozessionen») seinem Kunden herauszugeben. Juristen sind sich uneinig, welche Tragweite dieses Urteil hat und ob bzw. welche Gelder (Retrozessionen, Bestandespflegeentschädigungen, Finder’s Fees, Vertriebsentschädigungen usw.) den Kunden herauszugeben sind. Nach der hier vertretenen Auffassung ist zu unterscheiden, ob die Zuwendungen ihre Rechtfertigung im konkreten Geschäftsabschluss oder in den eigenen Leistungen des Beauftragten haben. Letzterem ist in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft ein geschäftlicher Eigenbereich zuzuerkennen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Problemstellung
- a. Ausgangslage
- b. Konsequenzen
- 2. Rechtsentwicklung
- a. Allgemeines
- b. Entwicklung in der Lehre
- c. Entwicklung in der Rechtsprechung
- 3. Herausgabepflichtige und nicht herausgabepflichtige Provisionen
- a. Geschäftlicher Eigenbereich des Beauftragten
- b. Entschädigung für Beratung
- c. Zusammenfassung der Nachfrage
- d. Verpflichtung zur Herausgabe
- 4. Folgerungen
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare