Piratenbekämpfung auf hoher See – vorab ein Hindernislauf durch rechtliches Dickicht auf heimischem Boden
Eine allfällige Beteiligung schweizerischer Sicherheitskräfte an der EU-Mission NAVFOR Atalanta birgt von der derzeitigen Rechtslage her mehr Probleme als bisher kommuniziert. Es offenbart sich ein Spannungsfeld zwischen aussenpolitischem Solidaritätsbedarf und rechtlich einwandfreien Möglichkeiten bei der Bewältigung einer eminent völker- und grundrechtsrelevanten Gefahrenabwehr. Die resultierenden Dilemmata dürfen nicht den einzelnen allenfalls eingesetzten Armee- oder Polizeiangehörigen zum Lösen überlassen werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Piratenbekämpfung ist eine Polizeiaufgabe
- a) auf Schiffen unter Schweizer Flagge zu deren Schutz
- b) auf Schiffen anderer Staaten
- 2. Zum Einsatz von Armeeangehörigen
- a) in der Polizeifunktion
- b) in der Form eines subsidiären Sicherungseinsatzes (Art. 67 – 75 MG)
- aa) Humanitäre Hilfeleistungen (Art. 69 Abs. 1 MG)
- bb) Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen der Schweiz im Ausland (Art. 69 Abs. 2 MG)
- cc) Interpretationsfrage
- c) Bezug von Art. 69 MG zur BV und Zwischenergebnis
- aa) de lege lata
- bb) de lege ferenda
- d) Zum Schusswaffeneinsatz insbesondere
- 3. Ergänzende Anmerkungen
- 4. Fazit
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