Zur Strafbarkeit des Kopierens und Verkaufens sowie des Ankaufens von Bankkundendaten als schweizerisch-deutsches Tatgeschehen
Im Zusammenhang mit in der Schweiz kopierten und an deutsche Behörden übermittelten Bankkundendaten wird in den Medien von «Daten-Klau» und «Daten-Hehlerei» gesprochen; von politischer Seite sind Strafanzeigen gegen deutsche Spitzenpolitiker erstattet worden. Dadurch sind zwar der Verkauf und der Ankauf von «Steuerdaten» ins öffentliche Bewusstsein geraten und es ist der Eindruck entstanden, als sei beides ohne Weiteres strafbar. Die pauschalen Vorwürfe haben oft eine strafrechtlich differenzierte Betrachtung verhindert. Im Folgenden werden deshalb die einzelnen Tatphasen des schweizerisch-deutschen Tatgeschehens vor dem Hintergrund beider Rechtsordnungen strafrechtlich gewürdigt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Strafbarkeit des Datenübermittlers
- 1. Vermögensdelikte nach StGB sowie Verletzung des Bankgeheimnisses
- 2. Staatsschutzdelikte nach StGB sowie unlauterer Wettbewerb
- 3. Konkurrenzen und Zwischenergebnis
- III. Strafbarkeit des Datenempfängers
- 1. Datenhehlerei und Begünstigung
- 2. Billigung fremder Straftaten und Auffordern zu Straftaten
- 3. Ausspähen von Daten und Teilnahme an unbefugter Geheimnisverwertung
- 4. Der Datenkauf als Teilnahme an den Schweizer Vortaten
- 5. Unbefugte Verarbeitung von Personendaten und Untreue
- IV. Ergebnis
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