Darf die gebührenfinanzierte SRG die Verleger im Internet konkurrenzieren?
Umstrittene Auslegung von Verfassung, Gesetz und Konzession – Kompromiss möglich
Seit einigen Jahren balgen sich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und Verleger um die Tragweite von Art. 93 Abs. 4 BV, worin der Verfassungsgesetzgeber festlegt, dass er zwar für die rechtliche Regelung von Radio und Fernsehen «sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung» zuständig ist (Art. 93 Abs. 1 BV), dabei aber auf die Stellung anderer Medien, «vor allem der Presse», Rücksicht zu nehmen hat (Art. 93 Abs. 4 BV). Was heisst das in Bezug auf die verstärkten Internet-Aktivitäten der SRG und deren Bekämpfung durch den Verlegerverband Schweizer Medien? Der Bundesrat fordert die Streithähne zu einem Kompromiss auf.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Rechtsgrundlagen: BV, RTVG, SRG-Konzession
- 2. Der «Juristenkrieg»: Prof. Urs Saxer nahe am Verlegerstandpunkt; BAKOM-Direktor-Martin Dumermuth für eine weite Auslegung; SRG-Generaldirektor Roger de Weck für eine «Koalition der Vernunft».
- 3. Der Bundesrat: «Einigt Euch!»
- 4. Der steinige Weg zum Kompromiss
- 5. Fazit
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