Choix d’un curateur et droit d’être entendu
BGer – Bei der Auswahl des Beistandes hat die betroffene Person ein Mitspracherecht. Das Bundesgericht hat eine Entscheidung des Genfer Gerichts abgewiesen, welche die Wünsche eines achtzigjährigen Mannes hinsichtlich der Auswahl des Beistandes nicht berücksichtigte. (Urteil 5A_540/2013) (sk)
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