Beleg für Interesse am Schiesswesen
BVGer – Wer sein Sturmgewehr nach Abschluss der Dienstpflicht behalten will, muss sein Interesse am Schiesswesen im Schiessbüchlein nachweisen können. Ein Obligatorisches Programm und ein Feldschiessen sind dabei gleichwertig, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. (Urteil A-7067/2013)
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