Die Reform der Arbeitszeiterfassungspflicht nach Art. 73a ArGV1
Voraussetzungen und Grenzen für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Seit Januar dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter gewissen Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht vereinbaren. Dafür wurden neu die Art. 73a und 73b in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) eingeführt. Mit diesen neuen Bestimmungen wird es für Arbeitgeber möglich sein, für gewisse Arbeitnehmende die Arbeitszeit gar nicht mehr oder nur noch stark vereinfacht zu dokumentieren. Dieser Beitrag sowie der in der gleichen Ausgabe von Jusletter publizierte Beitrag von Andreas Martens beschäftigen sich insbesondere mit den Massnahmen für den Gesundheitsschutz und der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten, welche die Sozialpartner zwingend in einem Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 73a ArGV1 vorsehen müssen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Verzicht auf Zeiterfassung nach Art. 73a ArGV 1
- A. Allgemeines
- 1. Grosse Gestaltungs- und Arbeitszeitautonomie
- 2. Mindestens CHF 120’000 Jahresbruttolohn
- 3. Gesamtarbeitsvertrag
- a. Gesundheitsmassnahmen gegen psychosoziale Risiken
- b. Interne Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten
- c. GAV-Abschluss mit Mehrheit der repräsentativen Gewerkschaften
- III. Fazit
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