Aktuelles aus dem Bundesgericht: Die Aargauische Pensionskasse ist dem Vergaberecht unterstellt
Bundesgerichtsentscheid 2C_6/2016 vom 18. Juli 2016, zur Publikation vorgesehen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Aargauische Pensionskasse als kantonale Anstalt dem Vergaberecht unterstellt ist und die von ihr benötigten Leistungen, so insbesondere für den Bau oder die Sanierung ihrer Liegenschaften, nicht vergaberechtsfrei beschaffen kann. Der Kanton Aargau regelt die Unterstellung von Auftraggebern strenger als andere Kantone. Der Entscheid kann nicht unbesehen auf andere Versicherungskassen angewendet werden. Was das Bundesgericht mit seinem Entscheid geklärt hat und was offen bleibt, ist Gegenstand der nachfolgenden Urteilsbesprechung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Der Entscheid
- 1. Sachverhalt
- 2. Urteil Vorinstanz
- 3. Erwägungen des Bundesgerichts
- a. Eintretensvoraussetzungen
- b. Prüfung der Unterstellung
- III. Bemerkungen
- 1. Die Unterstellungskriterien: was ist geklärt, was bleibt offen?
- 2. Welche öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind unterstellt, welche nicht?
- 3. Müssen BVG-Leistungen ausgeschrieben werden?
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