Jusletter

Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im (halb-)öffentlichen Raum durch private Sicherheitsdienste

Eine verworrene Rechtslage verlangt dringend nach einer Bundeslösung

  • Autor/Autorin: Jürg Marcel Tiefenthal
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Zitiervorschlag: Jürg Marcel Tiefenthal, Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im (halb-)öffentlichen Raum durch private Sicherheitsdienste, in: Jusletter 12. Dezember 2016
In den vergangenen 20 Jahren hat der Staat zunehmend polizeiliche Aufgaben an private Sicherheitsunternehmen delegiert. Den Kantonen ist es jedoch nicht gelungen, über den Konkordatsweg schweizweit einheitliche Zulassungsbedingungen für diese Branche zu schaffen. Zudem wurden die Auswirkungen der binnenmarktrechtlichen Rahmenbedingungen falsch eingeschätzt. Die Motion Seiler Graf Priska 16.3723 vom 28. September 2016 verlangt aktuell vom Bundesrat, die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen schweizweit zu regeln. Der Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte der Thematik und zeigt entsprechende Schlussfolgerungen auf.

Inhaltsverzeichnis

  • A. Einleitung
  • B. Grundlegende Fragen zur privaten Gefahrenabwehr
  • I. Vereinbarkeit mit staatlichem Gewaltmonopol?
  • II. Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben?
  • 1. Divergierende Ausgangslage
  • 2. Unterscheidungen
  • C. Übertragung polizeilicher Aufgaben an Private
  • I. Wesentliche Regelungen im Bundesrecht
  • 1. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
  • 2. Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)
  • 3. Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG)
  • 4. Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
  • II. Interkantonales Recht
  • 1. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen («Hooligan-Konkordat»)
  • 2. Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen («KÜPS»)
  • 3. Konkordat über die Sicherheitsunternehmen («LKJPD-Konkordat»)
  • 4. Rahmenvertrag betreffend interkantonale Häftlingstransporte in der Schweiz
  • III. Kantonales Recht
  • D. Wahrnehmung privater Sicherheitsaufgaben
  • I. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) als verfassungsrechtliche Grundlage
  • II. «Nachträglich derogatorische Bundeskompetenz» (Art. 95 Abs. 1 BV)
  • III. Regulierungsbemühungen auf kantonaler und interkantonaler Ebene
  • IV. Gesamtarbeitsvertrag für die private Sicherheitsbranche
  • E. Zwischenfazit
  • F. Bedeutung und Tragweite des Binnenmarktgesetzes (BGBM) für die private Sicherheitstätigkeit
  • I. Wesentlicher Zweck des Gesetzes
  • II. Kern der Gesetzesrevision
  • III. Grundsätze des freien Marktzugangs (Art. 2–4 BGBM)
  • 1. «Herkunftsortsprinzip»
  • 2. «Gleichwertigkeitsvermutung» im Besonderen
  • 3. «Beschränkungsverbot» bzw. «Diskriminierungsverbot»
  • 4. «Anerkennungsgrundsatz»
  • IV. Mit Marktzugangsrechten eng verbundene(r) absolute Verbote und Anspruch
  • 1. «Absolutes Verbot der per se Marktzugangsverweigerung»
  • 2. «Absolutes Verbot des verdeckten Protektionismus»
  • 3. «Anspruch auf ein einfaches, rasches und kostenloses Marktzugangsverfahren»
  • V. Trendwende in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
  • VI. Bedeutungsvolle Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission (WEKO)
  • VII. Wegweisende Urteile betreffend private Sicherheitsdienste
  • G. Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für ortsfremde private Sicherheitsdienstleister im Lichte des BGBM
  • I. Verworrene Rechtslage
  • II. Grundsatz: Anspruch auf freien Marktzugang
  • III. Vermutung der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen
  • IV. Beschränkung des Marktzugangsanspruchs
  • V. Begründungs- und Beweislast
  • VI. Kosten
  • H. Schlussfolgerungen und Problemlösung
  • I. Wirkungsschwache Regulierungsbemühungen
  • II. Unbeabsichtigter Diskriminierungseffekt
  • III. Bundeslösung gestützt auf Art. 95 Abs. 1 BV als Ausweg

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