Selbständigkeit von Kindern hat keine Folgen für IV-Rente
BGer – Die Rente von Teilzeit arbeitenden IV-Bezügerinnen darf aufgrund der Geburt von Kindern nicht verändert werden. Gleiches gilt, wenn eine nicht erwerbstätige Mutter und IV-Bezügerin wegen der zunehmenden Selbständigkeit der Kinder wieder eine Teilzeitstelle annehmen könnte. Dies hat das Bundesgericht entschieden. (Urteil 9C_752/2016)
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