Die Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 EnG
Am 1. Januar 2018 trat das Energiegesetz (EnG) und die dazu gehörenden neuen bzw. geänderten Verordnungen in Kraft. Der vorliegende Beitrag ordnet die Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 EnG ein und grenzt diese von der Anschlusspflicht und vom Einspeisevergütungssystem ab. Schliesslich wird zur Vergütungshöhe und zur bereits im Vernehmlassungsverfahren umstrittenen Gesetzmässigkeit von Art. 12 EnV Stellung genommen. Aufgrund der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung gelangt auch der Verfasser dieses Beitrags zum Schluss, dass Art. 12 EnV gesetzeswidrig ist.
Inhaltsverzeichnis
- A. Ausgangslage
- B. Abgrenzung zwischen Anschlussgarantie und Abnahme- und Vergütungspflicht
- C. Systematische Einordnung der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 EnG
- 1. Grundsatz: Die Förderung erneuerbarer Energien erfolgt durch das Einspeisevergütungssystem
- 2. Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach Art. 15 EnG
- 3. Verhältnis zwischen dem EVS nach Art. 19 ff. EnG und der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 EnG
- D. Vergütungshöhe im Falle von Art. 15 EnG
- 1. Gesetzliche Grundlagen
- 2. Energiegesetz und Energieverordnung in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung
- 3. Vernehmlassungsverfahren
- 4. Auslegung von Art. 15 Abs. 3 lit. a EnG
- 4.1. Grammatikalische Auslegung
- 4.2. Systematische Auslegung
- 4.3. Historische Auslegung
- 4.4. Teleologische Auslegung
- 4.5. Ergebnis der Auslegung
- 5. Fazit
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