«Facebook-Freundschaft» mit Verfahrenspartei: Richter muss nicht in den Ausstand treten
BGer – Die blosse Tatsache, dass ein Richter mit einer Verfahrenspartei auf Facebook «befreundet» ist, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ohne zusätzliche Hinweise kann daraus nicht auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden, die den Anschein der Befangenheit eines Richters zu begründen vermöchte. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Mutter aus dem Kanton Wallis ab. (Urteil 5A_701/2017)
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