«Ehe für alle» und Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz
Warum die schweizerische Bundesverfassung bereits heute auch gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin garantiert
Der Begriff der Unfruchtbarkeit in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV muss bereits heute so gelesen werden, dass er keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare gebietet oder erlaubt. Die Tatsache, dass die Bundesverwaltung und wenige ältere Autoren diese als impliziert ansahen, hat v.a. mit ihrem veralteten Vorverständnis von Familie und Ehe zu tun. Die gegenwärtige Diskussion um den diskriminierungsfreien Zugang zur Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare auf Gesetzesstufe muss dazu genutzt werden, auch die bestehende Diskriminierung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu beseitigen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Fragestellung im relevanten Kontext
- II. Ausgangslage
- III. Begriff der Unfruchtbarkeit in der Bundesverfassung
- a. Haltung der Bundesbehörden und des Bundesrates sowie übrige Materialien
- b. Relevanz der gewählten medizinischen Definition der Unfruchtbarkeit gemischtgeschlechtlicher Paare
- c. Lehre
- IV. Abschliessende Wertung
- V. Ergebnis
- VI. Zusammenfassung
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