Risikozuordnung in Verträgen und die COVID-19 Situation: Teil 1
Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus, der Unmöglichkeit nach Art. 119 OR und der Kündigung aus wichtigem Grund
Durch den Ausbruch der Corona-Pandemie sah sich der Bundesrat gezwungen, mittels Notrecht zahlreiche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die bundesrätlichen Massnahmen bewirkten eine Veränderung der Verhältnisse, deren Folgen sich auf zahlreiche Vertragsbeziehungen auswirken. In dem ersten Teil dieses Beitrags gilt es, eine dogmatische Herleitung der Grundstrukturen der clausla rebus sic stantibus, der nachträglichen Unmöglichkeit und der Kündigung aus wichtigem Grund in Bezug auf die COVID-19 Situation herauszuarbeiten. Auf dieser Basis sollen in einem zweiten Teil des Beitrages die sich abzeichnenden Leistungsstörungen und Lieferverzögerungen im Werkvertragsrecht unter der Rechtslage des OR und der SIA Norm 118 beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus
- 2.1. Allgemeines
- 2.2. Voraussetzungen
- 2.2.1. Auf die Zukunft bezogener Vertrag
- 2.2.2. Wesentliche Veränderung der Verhältnisse
- 2.2.3. Vorhersehbarkeit
- 2.2.3.1. Allgemein
- 2.2.3.2. Abgrenzung zum Irrtum über zukünftige Sachverhalte
- 2.2.4. Unzumutbarkeit der Fortführung des unveränderten Vertrages
- 2.2.5. Kein widersprüchliches Parteiverhalten
- 2.2.6. Rechtsfolgen
- 3. Anwendungsbereich der Unmöglichkeit nach Art. 119 OR
- 4. Anwendungsbereich der Kündigung aus wichtigem Grund
- 5. Zusammenfassende Schlussbetrachtung
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