Das betrügerische Einholen von Unterschriften für ein Referendum
Besprechung des Urteils 1C_134/2020 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24. März 2020 in Sachen Parti socialiste neuchâtelois, M.G, L.D und J.G gegen Comité interpartis contre la hausse constante des ponctions sur les salaires
Im März 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerdemöglichkeit gegen das Zustandekommen eines Referendums verneint, obwohl Referendumsunterschriften auf fragwürdige Weise eingeholt worden sind. Vorliegend werden die Erwägungen des Bundesgerichts erläutert und kommentiert. Die Möglichkeiten, gegen das betrügerische Einholen von Unterschriften vorzugehen, werden anhand der geltenden Gesetzeslage behandelt. Es zeigt sich, dass die Anpassung der Gesetzesgrundlage unaufschiebbar ist, denn das geltende Recht lässt es heute – möglicherweise ungewollt – nicht zu, dass gegen das betrügerische Einholen von Unterschriften Beschwerde eingereicht werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Sachverhalt
- 3. Erwägungen des Gerichts
- 3.1. Beschwerderecht
- 3.2. Vorinstanzen
- 3.3. Anfechtungsobjekt
- 3.4. Nichteintretensentscheid
- 4. Bemerkungen
- 4.1. Beschwerderecht bei der Stimmrechtsbeschwerde
- 4.2. Stimmrechtsbeschwerderecht von politischen Parteien
- 4.3. Zulässiges Anfechtungsobjekt
- 4.3.1. Bedeutung des Art. 80 Abs. 2 BPR
- 4.3.2. Zum Übersetzungsfehler
- 4.4. Aktueller Schutz vor dem betrügerischen Einholen von Unterschriften
- 4.4.1. Prüfung der Unterschriften durch die Bundeskanzlei
- 4.4.2. Strafrechtliche Verfolgung
- 4.5. Ansätze für den Schutz der Unterschriftensammlung
- 4.5.1. Zurückziehen der Unterschrift
- 4.5.2. Änderung des StGB
- 4.5.3. Erfolgslohn von Unterschriftensammler/innen
- 5. Fazit
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