Änderung beim zollbegünstigten Import von Weichweizen
Für die Einfuhr von Weichweizen zur Stärkeherstellung sieht die Zollerleichterungsverordnung (ZEV) einen reduzierten Zollansatz vor. Gemäss Bundesratsbeschluss wird die Verordnung per 1. Juli 2021 angepasst, sodass für die Zollerleichterung aus dem Weizen neu 75 Prozent Mehl zur Herstellung von Stärke gewonnen werden müssen.
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