Afghaninnen in der schweizerischen Asylpraxis
Überlegungen zur Praxisänderung des SEM vom Juli 2023
Der vorliegende Beitrag behandelt die Praxisänderung des SEM, welche per 17. Juli 2023 in Kraft getreten ist und nach der weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan – nach einer Einzelfallprüfung – in der Regel die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, da sie als Opfer diskriminierender Gesetzgebung und religiös motivierter Verfolgung betrachtet werden können. Zudem wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu asylsuchenden afghanischen Frauen und Mädchen erläutert, das die Praxisänderung des SEM stützt. Thematisiert werden auch zwei Motionen, die sich gegen die Praxisänderung wenden. Der Beitrag schliesst mit einer Gesamtbewertung und kommt zum Schluss, dass die aktuelle Praxis nicht zu beanstanden ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Zur Flüchtlingseigenschaft afghanischer Frauen und Mädchen
- 2.1. Die Flüchtlingseigenschaft nach Flüchtlingskonvention und AsylG
- 2.2. Die Praxisänderung des SEM vom Juli 2023
- 3. Bestätigung der Praxisänderung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht
- 3.1. Zum Sachverhalt
- 3.2. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
- 3.2.1. Argumente des SEM
- 3.2.2. Argumente der Beschwerdeführerinnen
- 3.2.3. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
- 4. Widerstand gegen die Praxisänderung des SEM
- 5. Gesamtbewertung
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