Strafbefehl: Nein danke?
Von der fehlenden Einsprache zum Zustimmungserfordernis
Der Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) wird verbreitet als Offerte zur aussergerichtlichen Erledigung eines Straffalles bezeichnet. Diesen Urteilsvorschlag könne die beschuldigte Person mit dem Rechtsbehelf der Einsprache einfach ablehnen und damit vom Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch machen. Der vorliegende Beitrag kritisiert dieses Verständnis des Strafbefehls und die Betonung der Selbstverantwortung der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren und plädiert für eine Anpassung der Verfahrensordnung.
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