Jusletter Coronavirus-Blog

[Gesundheitsrecht] Gerber / Massnahmen gegenüber der Gesamtbevölkerung, gegenüber Risikogruppen in professioneller Obhut und das Präventionsparadoxon

Die unterschiedliche Covid-19-Risikoverteilung in der Gesamtgesellschaft hat erheblichen Einfluss auf die Wahl der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Der Autor umreisst die Relation zwischen allgemeinen Coronamassnahmen gegenüber der Allgemeinbevölkerung und spezifischen Massnahmen für die Risikogruppen in professioneller Obhut am Beispiel der Alters- und Pflegeheime. Es überrascht, dass der Bundesrat per 18. Januar 2021 keine spezifischen Regelungen zum präventiven Schutz der Risikogruppen aufgestellt hat, die sich in professioneller Obhut wie Alters- und Pflegeheimen befinden.

1. Einstieg

Am 13. Januar 2021 hat der Bundesrat Massnahmen gegen das Coronavirus verstärkt und dementsprechend die Covid-19-Verordnung 31 sowie die Covid-19-Verordnung besondere Lage geändert.2 Er hat unter anderem neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren: Neu gilt ab Montag, 18. Januar 2021 eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.3

Der Bundesrat begründet die Verschärfungen im Wesentlichen mit der Notwendigkeit zusätzlicher Präventionsmassnahmen auf Grund der nach wie vor äusserst angespannten epidemiologischen Lage sowie mit dem Auftauchen zweier neuer, hoch ansteckender Virusvarianten.4

Praktisch alle vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen betreffen (einmal mehr) die Gesamtbevölkerung in unumgänglichen Alltagssituationen. Für Menschen aus der Risikogruppe gelten nur bei der Arbeit gewisse neue Regelungen.

Im Folgenden werden aus dem Blickwinkel der Prävention ausgewählte Hintergründe skizziert zur Relation zwischen Massnahmen gegenüber der Allgemeinbevölkerung und spezifischen Massnahmen für die Risikogruppen in professioneller Obhut, insbesondere in Alters- und Pflegeheimen.

2. Pandemiebekämpfung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Pandemiebekämpfung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die jeder Person temporär gewisse Beeinträchtigungen auferlegt, insbesondere in der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV5). Für die Allgemeinbevölkerung gelten bereits seit Monaten die allseits bekannten einschneidenden Vorschriften (Zugangsbeschränkungen, Versammlungsverbote, Schutzkonzepte, Maskenpflicht). Für eine Gesamtbeurteilung drängt es sich jedoch auf, auch die Wechselwirkungen zwischen Coronamassnahmen gegenüber der Allgemeinbevölkerung und spezifischen Massnahmen für die Risikogruppen in professioneller Obhut herauszuarbeiten.

3. Risikoverteilung bei Covid-19

Das Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Ansteckung steigt mit zunehmendem Alter. Ab einem Alter von 50 Jahren erhöht sich zudem die Hospitalisierungsrate. Auch Vorerkrankungen erhöhen das Risiko zusätzlich.6 Das Medianalter der Verstorbenen liegt gegenwärtig bei 86 Jahren.7 Die aktuell vorhandenen Daten legen den Schluss nahe, dass das Coronavirus in Alters-8 und Pflegeheimen in erstaunlichem Ausmass verbreitet ist.9 Es sind – bei allen notwendigen Differenzierungen im Einzelfall – nicht alle Bevölkerungsgruppen gleichermassen durch das Coronavirus gefährdet, d.h. es lassen sich innerhalb der Gesamtbevölkerung Risikogruppen bezeichnen.

4. Folgen für die Covid-19-Prävention

Die unterschiedliche Covid-19-Risikoverteilung in der Gesamtgesellschaft hat erheblichen Einfluss auf die Wahl der Massnahmen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei das «Präventionsparadoxon». Es handelt sich dabei um einen Begriff, der in öffentlichen Diskussionen leider (zu) oft falsch verwendet wird.

Der Hinweis auf das Präventionsparadoxon erfolgt etwa im Zusammenhang mit dem Vorwurf an das Gegenüber, es ignoriere bei seiner Aussage, die Covid-19-Pandemie sei weniger schlimm als gegenwärtig allgemein angenommen, die positiven Wirkungen von Präventionsmassnahmen. Tatsächlich bedeutet der Begriff etwas ganz anders: Es ist ein «[…] Grundsatz […], der besagt, dass der Gesundheitsgewinn durch Prävention bei Menschen mit hohem Gesundheitsrisiko für sie selbst höher ist als der nur kleine Effekt für die Gesamtpopulation und umgekehrt.»10

Das Präventionsparadoxon gilt für alle risikofaktorbasierten medizinischen Interventionen und Zielsetzungen, z. B. für diätetische Empfehlungen und/oder pharmakologische Maßnahmen, in der Krankenhaus- oder Pflegehygiene, bei Screening, Vorsorge und Impfung. Als Lösung des Präventionsparadoxon gilt die richtige Balance zwischen Bevölkerungsstrategie und Hochrisikostrategie.11

Zwar gilt das Präventionsparadoxon laut Definition wie erwähnt «nur» für «alle risikofaktorbasierten medizinischen Interventionen und Zielsetzungen». Die Grundsätze müssen jedoch erst recht in einem erweiterten Zusammenhang gelten, konkret für grundrechtsrelevante staatliche, nicht nur rein medizinische Interventionen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie.

Diese Sichtweise entspricht auch den offiziellen Grundüberlegungen bei der Pandemiebekämpfung: Das Annähern an die «richtige Balance von Bevölkerungsstrategie und Hochrisikostrategie» zwingt die Verantwortlichen zu einer Priorisierung bei der Zuteilung (knapper) medizinischer Güter und Dienstleitungen.12 Dilemmata rund um die Zuteilung knapper Impfstoffe oder anderweitiger medikamentöser Prävention bzw. Behandlung von Infektionskrankheiten können jedoch nicht isoliert als Problem der Gesundheitsethik betrachtet werden. Vielmehr müssen medizinisch-biologische sowie gesundheitsökonomische Faktoren und ethische Überlegungen aufeinander bezogen werden.13

Das EpG14 und die EpV15 regeln im Grundsatz die Zuteilung von Heilmitteln; der Pandemieplan Schweiz skizziert Priorisierungsrichtlinien.16 Der Influenza-Pandemieplan sieht in verschiedener Hinsicht spezielle Massnahmen für Risikogruppen und für die Situation in Alters- und Pflegeheimen vor.17 Auch die Corona-Impfstrategie legt fest, welche Zielgruppen zuerst geimpft werden sollen.18

5. Wirksamkeit von (präventiven) Coronamassnahmen

5.1. Aktuelle Situation

Das Finden der «richtigen Balance von Bevölkerungsstrategie und Hochrisikostrategie» setzt eigentlich den hinreichenden Nachweis der Wirksamkeit der jeweils in Frage stehenden Präventionsmassnahmen voraus. Dazu sind indessen nach wie vor wichtige Fragen offen.

Die gesamtgesellschaftlich und insbesondere für Risikogruppen signifikante positive Wirkung bleibt etwa im Dunkeln, wenn bei geöffneten Einkaufszentren die «Güter des täglichen Bedarfs» verkauft werden dürfen, nicht aber die sich meist u.a. auf demselben Stockwerk befindenden «Güter des nicht-täglichen Bedarfs». Unter diesem Aspekt ist ebenso wenig verständlich, warum Fitnesscenter, die einen erwiesenen Gesundheitsnutzen bringen,19 ohne nähere Begründung ganz geschlossen werden.

Gesamtgesellschaftliche Coronamassnahmen haben offenbar (kurzfristig) einen positiven Einfluss auf die Verbreitung anderer respiratorischer Viren. So haben auch international betrachtet «die Hygiene- und Social Distancing-Massnahmen zur Reduktion der COVID-19 Übertragung […] wahrscheinlich eine Rolle bei der Reduktion der Grippeübertragung gespielt».20 Die Kehrseite ist darin zu sehen, dass diese anderen respiratorischen Viren später, d.h. mittelfristig, «umso heftiger zuschlagen» könnten, z.B. mit negativen Auswirkungen für die Grippeimpfung für die Saison 2021/2022.21 Dies kann sich wiederum zu Ungunsten der Risikogruppen für die Grippe auswirken.

Zu berücksichtigen ist ferner, wie viele Menschen von Coronamassnahmen insgesamt betroffen sind.22 Je mehr Menschen sich je stärkeren Einschränkungen im Namen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu unterziehen haben, desto höher muss der dadurch ausgewiesene Nutzen für die Risikogruppen sein. Schon nur vom bundesrätlichen «Besuchsverbot» ab 18. Januar 2021 (nur noch Treffen mit max. fünf Personen erlaubt) sind nach ersten Einschätzungen 1 Million Menschen tangiert.23 Im Jahrestotal 2019 waren demgegenüber in der Schweiz in Alters- und Pflegeheimen 158'844 Klientinnen und Klienten beherbergt sowie 98'780 Beschäftigte in Vollzeitäquivalent im Einsatz.24

5.2. Überprüfung der Wirksamkeit

Mit zunehmender Intensität und Dauer der Coronamassnahmen sollten generell mehr interdisziplinäre wissenschaftliche Evidenz und eine verstärkte behördliche Begründungspflicht für Massnahmen zur Regel werden. Die «Wissenschaft», wie sie transdisziplinär z.B. in der «Swiss National COVID-19 Science Task Force» verortet ist, liefert die unerlässlichen Grundlagen für bundesrätlich verordnete Massnahmen. Zu begrüssen ist immerhin, dass sich «die Wissenschaft», welche unerlässliche Grundlagen für Coronamassnahmen liefert, jedoch 2020 gelegentlich kommunikativ aus dem Tritt geraten ist, selbstkritisch mit ihrer Rolle in der Covid-19-Pandemie befasst.25

Mittlerweile werden in der Schweiz auch gewisse Defizite beim Rechtsschutz gegen Coronamassnahmen ansatzweise erkannt.26 In Deutschland wurde kürzlich sogar ein Netzwerk von Richtern und Staatsanwälten gegründet, «die das politische Handeln und das Handeln der Gesetzes- und Verordnungsgeber in der Corona-Krise aus rechtsstaatlicher Sicht mit großer Sorge beobachten».27 Überlegungen zum wirksamen Rechtsschutz gegen Coronamassnahmen sollten auf jeden Fall Eingang in den «juristischen Pandemieplan» für kommende Pandemien finden.

6. Kurzfristige Präventionsmassnahmen in Alters- und Pflegeheimen

Alters- und Pflegeheime benötigen grundsätzlich kantonale Bewilligungen. Eine solche wird erteilt, wenn die Heime u.a. für die zweckmässige und fachgerechte Pflege und Betreuung, Behandlung sowie Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner eingerichtet sind sowie über das für eine fachgerechte Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern notwendiges Fachpersonal verfügen.28 Es darf also vorausgesetzt werden, dass im professionellen Bereich der Infektionsschutz besser ausgestaltet sein muss als ausserhalb.

Das Personal «an der Front» ist im Pandemiefall zweifellos hohen Belastungen ausgesetzt. Neben der täglichen Routinearbeit kommt die Umsetzung verschiedener Coronamassnahmen hinzu. Bei der Frage nach der (dauernden und ernsthaften) Überlastung des Gesundheits- und Sozialwesens ist allerdings immer auch zu berücksichtigen, was die Bürgerinnen und Bürger im Pandemiefall vom (viele Milliarden Franken teuren und öffentlich [vor]finanzierten) Gesundheits- und Sozialwesen vernünftiger- und zumutbarerweise erwarten dürfen.29 Hierzu ist eine nüchterne sowie schonungslose Gesamtanalyse ohne Rücksicht auf tagespolitisch opportune (und die Bevölkerung a priori einschüchternde) Narrative notwendig.

Mit dem gezieltem Schutz älterer Menschen können keine «Wunder» mit «Null Infektionen» mit dem Coronavirus erreicht, jedoch ansehnliche Erfolge erzielt werden.30 Dabei geht es – entgegen dem reflexartig vorgebrachten Argument gegen Forderungen nach besserem Schutz von Risikogruppen – in keiner Weise darum, Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen «wegzusperren». Anzustreben ist vielmehr ein Schutzkonzept z.B. im Sinne eines engmaschigen Testregimes beim Personal und den Besuchern, soweit angezeigt die Ausrüstung mit FFP2-Masken usw. Die Schutzmassnahmen sollten das Ziel verfolgen, Besuchsverbote tunlichst zu vermeiden, aber auch die Selbstverantwortung und den Willen der Heimbewohnerinnen und -bewohner soweit wie möglich zu respektieren.

Vorläufig ist der folgenden Kurzbeurteilung zuzustimmen: «Bis alle Bewohner von Schweizer Altersheimen geimpft sind, wird es Frühling. Bis dahin kann das mutierte Virus in den Heimen grassieren. Ist das Coronavirus einmal im Altersheim, grassiert die Seuche. Deshalb drängen sich vorsorgliche Corona-Tests unter dem Personal auf.» Es ist allerdings ungewiss, wann dies geschehen soll: Das BAG plant «gewisse Möglichkeiten» für «flächendeckendere» Tests. Durch wen, wie genau und ob noch vor dem Ende der Pandemie, bleibt offen.31

Nach dem Gesagten überzeugt es nicht restlos, dass der Bundesrat per 18. Januar 2021 keine spezifischen Regelungen zum präventiven Schutz der Risikogruppen, welche sich in professioneller Obhut wie Alters- und Pflegeheimen befinden, aufgestellt hat. Ganz allgemein sollte durch (künftige) Coronamassnahmen nicht der Eindruck entstehen, die breite Bevölkerung müsse – unabhängig von den Verantwortlichkeiten – Unzulänglichkeiten beim Schutz von Menschen aus der Risikogruppe, die sich insbesondere in professioneller Betreuung befinden, «ausbaden».

7. Fazit

Selbstverständlich ist die Pandemiebekämpfung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die jeder Person temporär gewisse Beeinträchtigungen abverlangt. Für eine Gesamtbeurteilung drängt es sich jedoch auf, die Massnahmen gegenüber der Gesamtbevölkerung in Relation zu den spezifischen Massnahmen für die Risikogruppen zu betrachten.

Die unterschiedliche Covid-19-Risikoverteilung in der Gesamtgesellschaft hat erheblichen Einfluss auf die Wahl der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Das Finden der «richtigen Balance von Bevölkerungsstrategie und Hochrisikostrategie» als Lösung des Präventionsparadoxons setzt den hinreichenden Nachweis der Wirksamkeit der jeweils in Frage stehenden Präventionsmassnahmen voraus. Mit zunehmender Intensität und Dauer der Coronamassnahmen sollten generell mehr interdisziplinäre wissenschaftliche Evidenz und eine verstärkte behördliche Begründungspflicht für diese Massnahmen zur Regel werden.

Überlegungen zum wirksamen Rechtsschutz gegen Massnahmen zur Pandemiebekämpfung sollten auf jeden Fall Eingang in den «juristischen Pandemieplan» für kommende Pandemien finden.

Auf Grund der kantonalen Bewilligungspflicht für Alters- und Pflegeheime darf vorausgesetzt werden, dass im professionellen Bereich der Infektionsschutz besser ausgestaltet sein muss als ausserhalb. Hier scheint ein gewisser Nachholbedarf zu bestehen, insbesondere betreffend Coronatests und Schutzkonzepte. Es überzeugt nicht, dass der Bundesrat per 18. Januar 2021 keine spezifischen Regelungen zum präventiven Schutz der Risikogruppen, die sich in professioneller Obhut wie Alters- und Pflegeheimen befinden, aufgestellt, hingegen die Massnahmen gegenüber der Gesamtbevölkerung verstärkt hat. Die richtige Balance scheint hier noch nicht gefunden zu sein.

 

Dr. iur. Kaspar Gerber, LL. M., wissenschaftlicher Mitarbeiter (Postdoc) am Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Universität Zürich.

  1. 1Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
  2. 2Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
  3. 3Bundesrat, Coronavirus: Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen, Medienmitteilung vom 13. Januar 2021 (alle Websites zuletzt besucht am 19. Januar 2021).
  4. 4«Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe verursachen. Er setzt alles daran, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen. Deshalb hat er zusätzliche Massnahmen beschlossen.» (Bundesrat [Fn. 3]).
  5. 5Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2021), SR 101.
  6. 6Bundesamt für Gesundheit (BAG), Coronavirus: Besonders gefährdete Personen; sehr illustrativ für «Allgemeine Charakteristika der Influenza» im Vergleich zu Covid-19 ist die Tabelle in BAG, Influenza-Pandemieplan Schweiz 2018, S. 78.
  7. 7BAG, Wochenbericht zur epidemiologischen Lage in der Schweiz und in Liechtenstein, 14. Januar 2021, S. 12.
  8. 8«Die Altersheime wurden von der bekannten Virusvariante überwältigt. Fast zwei von drei Zürchern, die an oder mit Corona gestorben sind, haben in einem Seniorenzentrum gelebt. Im Rest der Deutschschweiz sind es ähnlich viele.» (So Angelika Hardegger, NZZ vom 15. Januar 2021, «Corona im Altersheim»); Näheres u.a. zu den Sterbeorten für den Kanton Zürich unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/details/710@gesundheitsdirektion-kanton-zuerich (ziemlich weit nach unten scrollen).
  9. 9SonntagsZeitung, «Das Vertrauen in Pflegeheime schwindet», S. 16; «Laut Experten werden die Negativschlagzeilen die Alterspflege grundlegend verändern. ‹Die ablehnende Haltung hat sich verstärkt›» (ebenda).
  10. 10Pschyrembel Online, Präventionsparadoxon.
  11. 11Pschyrembel Online (Fn. 10).
  12. 12Pius Krütli, Timo Smieszek, Rudolf Füchslin, Patrik Eschle, Prioritätenliste und Kontingentberechnung Pandemievorbereitung in der Schweiz - Eine Studie im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG), ETH Zürich, 2018, S. 2.
  13. 13Krütli/Smieszek/Füchslin/Eschle (Fn. 12).
  14. 14Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), vom 28. September 2012 (Stand am 25. Juni 2020), SR 818.101.
  15. 15Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015 (Stand am 19. November 2020), SR 818.101.1.
  16. 16Krütli/Smieszek/Füchslin/Eschle (Fn. 12).
  17. 17BAG, Pandemieplan (Fn. 6), passim.
  18. 18BAG, Coronavirus: Covid-19-Impfung.
  19. 19So unterstützen viele Krankenversicherer im gewinnorientierten Zusatzversicherungsgeschäft das gesundheits- und bewegungsorientierte Training mit einem finanziellen Beitrag. Diese Beiträge werden ausgerichtet, wenn das bewegungs- und gesundheitsfördernde Angebot nach den Kriterien des Qualitop-Labels geprüft und zertifiziert ist (vgl. Qualitop, Gütesiegel für Qualität in der Bewegungs- und Gesundheitsfördernden Branche). Dadurch wird auch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung entlastet.
  20. 20BAG, Bericht zu den grippeähnlichen Erkrankungen – Woche 1/2021, S. 4.
  21. 21Solothurner Zeitung vom 3. Januar 2021, «Wenig Erkältungen, kaum Grippe – doch wie lange noch?».
  22. 22Hier lässt sich von der Grundüberlegung her und mutatis mutandis eine gewisse Analogie zu verkehrstechnischen Sanierungsmassnahmen ziehen: «3.3 Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Sanierungsmassnahmen und - soweit diese aufgrund der zu erwartenden Kosten und des geringen Nutzens gerade nicht verhältnismässig erscheinen - kommt nach der Rechtsprechung der Anzahl der betroffenen Personen als Beurteilungsgrundlage eine erhebliche Bedeutung zu (VB.2000.00163 = RB 2001 Nr. 78, E. 4d.dd; BGE 119 Ib 463, E. 4). Dasselbe hat auch für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Massnahme im Sinne einer Verkehrsanordnung zu gelten. Insoweit bedarf die Beurteilung, ob und inwiefern aus lärmschutzrechtlichen Gründen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einzelnen Strassenabschnitten herabzusetzen sei, in der nach Massgabe der Rechtsprechung vorzunehmenden Interessenabwägung eingehender Betrachtung.» (Urteil des Baurekursgerichts Zürich, Nr. 0030/2019 vom 15. März 2019 in BEZ 2019 Nr. 15, E. 3.3).
  23. 23Solothurner Zeitung vom 15. Januar 2021, «Grosse Familien werden zur No-go-Zone: Das Besuchsverbot betrifft mehr als eine Million Menschen».
  24. 24Bundesamt für Statistik (BFS), Alters- und Pflegeheime.
  25. 25Die seit Januar amtierende Präsidentin des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR), Sabine Süsstrunk, hat die Wissenschaft in der Coronakrise kritisiert. «Unser Fehler war es, diese Debatten in der Öffentlichkeit auszutragen», sagte sie der «Neuen Zürcher Zeitung». «Die Bürgerinnen und Bürger sind es gewohnt, dass die Regierung mit einer Stimme spricht, und das hätte auch die Covid-Task-Force tun sollen», betonte sie. «Wir Wissenschafter kommunizieren oft untereinander, und das haben wir auch in dieser Krise getan. Aber gegen aussen hätten wir uns besser erklären sollen», sagte die SWR-Präsidentin. Die Wissenschaft von heute basiere nicht auf einer Erkenntnis. «Jeder liefert ein Puzzleteil, dann diskutiert man und schaut, was stimmt. Erst mit der Zeit entsteht ein verlässliches Gesamtbild», erklärte Süsstrunk. Neben der Wissenschaft trügen aber auch die Medien eine Verantwortung, sagte sie. «Es gab viele Studien zu Corona, die auf Beobachtungen basierten. Oft gingen die Medien so damit um, als handle es sich bereits um gesicherte Erkenntnisse.» (NZZ vom 14. Januar 2021, Oberste Forschungsberaterin des Bundes: «Spätestens bei der nächsten Krise werden die Telefone der Wissenschafter wieder heisslaufen»); vgl. dazu auch den Betrag des Schreibenden im Jusletter Coronavirus-Blog vom 22. Dezember 2020.
  26. 26«Gerichte schauen bei Notverordnungen weg», Plädoyer 6/2020, S. 16–18.
  27. 27NETZWERK KRITISCHE RICHTER UND STAATSANWÄLTE.
  28. 28Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Betriebsbewilligung für eine Pflegeinstitution (Alters- und Pflegeheim, Pflegeheim, Pflegewohnung), Merkblatt, Januar 2020, S. 2.
  29. 29So sahen sich die Spitäler noch im Oktober 2020 trotz aller Herausforderungen «gerüstet für die zweite Covid-Welle» (Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], «Spitäler sehen sich gerüstet für die zweite Covid-Welle», 10. Oktober 2020).
  30. 30Vgl. Schwäbisches Tagblatt vom 22. Dezember 2020, Boris Palmer im Interview: „Wir müssen die Alten wirksam schützen“.
  31. 31Hardegger (Fn. 8).

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