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[Staatsrecht] Kettiger / Kritische Anmerkungen zum Gutachten Häner/Bundi bezüglich Gastronomiebetriebe

Am 13. April 2021 veröffentlichte GastroSuisse ein Rechtsgutachten, welches die vom Bundesrat angeordnete Schliessung von Restaurants, Bars und Clubs in Frage stellt. Bei einer kritischen Durchsicht des Gutachtens muss man dessen Aussagekraft aber in Frage stellen. Es gibt insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Schliessung von Gastronomiebetrieben als geeignete Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 erscheinen lassen. Allerdings scheint eine Differenzierung der Massnahmen nach Restaurants, Bars und Clubs angezeigt.

1. Anlass/Fragestellung

Am 13. März 2021 veröffentlichte GastroSuisse ein von Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Livio Bundi erstelltes Rechtsgutachten1, welches sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der vom Bundesrat im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 schon seit langem beschlossenen Massnahmen gegenüber Gastronomiebetrieben (insb. Restaurants, Bars und Clubs) befasst.2

Im Gutachten kommen die die Verfasserin und der Verfasser unter anderem zum Schluss, dass der Bundesrat bei der Verordnung der Corona-Massnahmen eine rechtswidrige Entscheidungsfindung vornimmt. Das Gutachten kommt unter anderem zum Schluss, dass der Bundesrat die Corona-Richtwerte anpassen und erweitern muss.3

Bei einer kritischen Durchsicht des Rechtsgutachtens tauchen Fragen bzw. Schwachstellen auf, welche dessen Aussagekraft in Frage stellen. Die wichtigsten sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.

2. Zur Massgeblichkeit des Covid-19-Gesetzes

Die Einschränkungen bezüglich der Gastronomiebetriebe, welche zur Bekämpfung von Covid-19 beschlossen wurden, finden sich in Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage4 Demnach ist der «Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen […] verboten» (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Regelung sieht aber eine ganze Reihe von Ausnahmen vor (Art. 5a Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage enthält so genannte «Primärmassnahmen» zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und stützt sich ausschliesslich auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG5 (siehe Ingress der Verordnung). Auch das erwähnte Gutachten geht davon aus, dass Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG in der herrschenden besonderen Lage eine genügende rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV6 für das «grundsätzliche Verbot des Betriebs von Restaurationsbetrieben» darstellt.7

Mithin stellt sich die Frage, ob und inwieweit die im Gutachten prominent erwähnten Art. 1 Abs. 2bis und Art. 1a Covid-19-Gesetz8 für Massnahmen überhaupt von Relevanz sind.

Art. 1 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz lautet wie folgt: «Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.»9 Diese Regelung geht nicht über die für Grundrechtseinschränkungen geltende Voraussetzung der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV hinaus und hat somit einen bloss deklaratorischen Charakter. Die Gutachter kommen zudem selber zum Schluss, der Gehalt von Satz 2 dieser Bestimmung entspreche jenem von Art. 40 Abs. 3 EpG.10 Art. 40 Abs. 3 EpG findet auch auf die bundesrätlichen Regelungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG Anwendung. Mithin ist Art. 1 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz für die Regelungen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG erlässt, ohne selbstständigen Regelungsgehalt und damit auch hinsichtlich der Einschränkungen gegenüber Gastronomiebetrieben nicht von Belang.

Art. 1a Covid-19-Gesetz11 lautet wie folgt: «Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen». Im Entwurf des Bundesrats zur Änderung des Covid-19-Gesetzes war diese Bestimmung noch nicht enthalten. Beantragt wurde die Änderung im Ständerat mit dem Argument, dass sich der Bundesrat dadurch auf genauere Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens stützen könne.12 Der Regelungsgehalt von Art. 1a Covid-19-Gesetz ist unklar13 und es ist – entgegen der Position der Gutachter14 – davon auszugehen, dass auch diese Regelung keine selbstständige regulatorische Bedeutung hat und deklaratorischer Natur ist. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung verlangt Art. 1a Covid-19-Gesetz vom Bundesrat allenfalls, dass er – in welcher Form auch immer – Kriterien für die Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 festlegt. Auf die Befugnis des Bundesrats, solche Massnahmen gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG zu erlassen sowie auf die Prüfung nach Art. 36 BV, ob diese Massnahmen eine zulässige Grundrechtseinschränkung darstellen, hat Art. 1a Covid-19-Gesetz keinen Einfluss.

Mithin erweisen sich nach der hier vertretenen Auffassung die gesamten weiteren Abhandlungen im Gutachten, die sich mit der Frage der vom Bundesrat deklarierten Kriterien bezüglich der Einschränkungen zu Gunsten der Epidemienbekämpfung befassen,15als irrelevant, wenn auch den Gutachtern beizupflichten ist, dass die Reproduktionszahl (R) in der Art, wie sie vom Bundesrat verwendet wird, ein völlig untauglicher und die Inzidenz ein fragwürdiger Richtwert ist. Die Gutachter halten im Übrigen selber fest, dass die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichten Richtwerte keine Quelle des Verwaltungsrechts seien und dass sich der Bundesrat beim Erlass von Massnahmen ausschliesslich an Verfassung und Gesetz zu halten habe.16

3. 3. Zur Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 2 BV

Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, wie er mit den Einschränkungen bezüglich der Gastronomiebetriebe in Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt, muss durch öffentliche Interessen oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Dass die Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im öffentlichen Interesse liegt, ist nicht bestritten.17 Erstaunlicherweise prüfen die Gutachter aber – entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 BV – nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, nicht aber auch das Vorliegen einer Rechtfertigung zum Schutz von Grundrechten Dritter. Art. 10 Abs. 2 BV gewährt zudem jedem Menschen einen Anspruch auf «körperliche und geistige Unversehrtheit». Daraus erwachsen dem Staat auch bestimmte Schutzpflichten.18 Die Massnahmen zur Verhinderung der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 dienen insbesondere auch dazu, Drittpersonen vor einer Ansteckung mit dem bisweilen sehr gefährlichen und tödlichen Virus zu schützen. Mithin muss zusätzlich auch als unbestritten gelten, dass alle Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 auch dem Schutz von Grundrechten Dritter dienen. Die Gutachter erwähnen diese Begebenheit dann zwar in einem eigenen Unterkapitel «Staatliche Schutzrechte»,19 systemtisch gehört die staatliche Schutzpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BV aber zum Rechtfertigungstatbestand von Art. 36 Abs. 2 BV. Denn nur so wird erkennbar, dass es bei der Pandemiebekämpfung um die praktische Konkordanz zwischen den aus gesundheitspolizeilichen Gründen einzuschränkenden Grundrechten und dem Schutzanspruch Dritter nach Art. 10 Abs. 2 BV geht. Diese mehrpolige Grundrechtssituation erfordert bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV) ein anderes Vorgehen; so erhält insbesondere die Erforderlichkeit einer die Wirtschaftsfreiheit einschränkenden Massnahme einen anderen, höheren Stellenwert. Die Gutachter fangen dies mit Erwägungen zur Zumutbarkeit der Eingriffe teilweise auf.20 Die Folgerung, der Bundesrat habe seine Massnahmen auf «schweren Schäden und Gefährdungen von Leib und Leben» auszurichten,21 ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rechtlich unhaltbar und kann im Übrigen auch nicht logisch aus den Erwägungen im Gutachten abgeleitet werden.

4. Zur Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)

4.1 Eignung der Massnahmen

Ein Grundrechtseingriff muss zur Erreichung der angestrebten staatlichen Ziele geeignet sein.22 Die Gutachter stellen die Eignung der Schliessung von Restaurants, Bars und Clubs als Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 in grundsätzlicher Weise in Frage: «Ob das Verbot des Betriebs von Restaurationsbetrieben überhaupt geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zu schützen, ist in Anbetracht des Mangels an einer aussagekräftigen Datenlage bzw. an klaren wissenschaftlichen Erkenntnissen fraglich»23. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund bestehender wissenschaftlicher Gutachten schlichtweg unhaltbar. Es gibt Studien, welche die Wirksamkeit der Schliessung von Restaurants, Bars und Clubs als Massnahme gegen Covid-19 belegen.24 Eine neue, internationale Studie, welche 41 Staaten berücksichtigt und im Februar 2021 veröffentlicht wurde, misst der Schliessung von Restaurants immerhin eine mittelmässige Wirkung zu,25 dies allerdings vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Verfasser alleine mit der Kombination der Massnahmen der Schliessung von Schulen und Universitäten, der Schliessung von risikobehafteten Berufstätigkeiten und Geschäften sowie der Einschränkung von Versammlungen auf unter 10 Personen der R-Wert hätte unter 1 gebracht werden können.26 Eine die Schweiz und insbesondere auch Gastronomiebetriebe betreffende Studie legt ebenfalls nahe, dass die Schliessung von Restaurants, Bars und Clubs eine wirksame Massnahme zur Eindämmung von Covid-19 ist.27 An der Eignung der Schliessung von Restaurants, Bars und Clubs als wirksame Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 besteh somit keine Zweifel.

4.2 Erforderlichkeit (Notwendigkeit) der Massnahme

Ein Grundrechtseingriff darf in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht einschneidender sein, als zur Erreichung des Ziels erforderlich.28 Diesbezüglich ist es zutreffend, dass in Bezug auf die Massnahme der Schliessung von Gastronomiebetrieben sehr wenig wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse bestehen. Das Fehlen von wissenschaftlicher Evidenz darf jedoch für sich alleine nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die an sich geeignete Massnahme der Schliessung von Restaurants, Bars und Clubs nicht erforderlich sei bzw. über das Ziel hinausschiesse.

Nun legen bestehende Studien aber tatsächlich nahe, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Typen von Gastronomiebetrieben vorgenommen werden kann und sollte. Mithin ist die im Gutachten geäusserte Kritik, die Massnahmen des Bundesrats nähmen keine Differenzierung vor und verletzten dadurch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),29 berechtigt.

Aus der bereits erwähnten Studie, welche sich insbesondere auch mit Gastgewerbebetrieben in der Schweiz befasst, ist ersichtlich, dass die komplette Schliessung von Clubs eine wohl nicht nur sehr wirksame, sondern auch erforderliche Massnahme ist, da differenzierte Massnahmen kaum etwas bewirken.30 Für die Bars lässt sich keine verlässliche Aussage machen.31 Demgegenüber darf angenommen werden, dass es keinen Unterschied macht, ob Restaurants ganz geschlossen werden oder ob diese mit höchstens 50 Gästen und mit einem Schutzkonzept geöffnet sind.32

Eine andere Studie geht davon aus, dass Essen im Restaurant eine leicht höhere Ansteckungsgefahr mit sich bringt, als Essen am Familientisch und dass generell Aktivitäten mit Essen die Ansteckungsrate erhöhen.33 Parties weisen eher hohe Ansteckungsrisiken auf.34 Dies spricht vorerst mal dafür, grundsätzlich mit der Öffnung von Gastronomiebetrieben vorsichtig zu sein; zudem legt dieses Ergebnis der Studie nahe, Clubs zu schliessen.

Die gleiche Studie gelangt zum Ergebnis, dass Versammlungen bzw. Menschenansammlungen einerseits in lineare (die Ansteckungen können nur linear zwischen jeweils zwei Personen erfolgen) und gesättigte (die Menschen stehen gedrängt, haben alle gegenseitig Kontakt und können sich anstecken) sowie andererseits in statische (die Menschen bewegen sich im Zeitablauf wenig) und dynamische («mixing», die Menschen bewegen sich ständig) und damit in einer Matrix in vier Kategorien eingeteilt werden können:35

  • Linear und statisch: beispielsweise (kleine) Haushalte, Taxis, Arzt- und Therapiebesuche, Coiffeur, persönliche Pflege (zu Hause) und Restaurants mit grosszügigen Tischabständen.
  • Linear und dynamisch: beispielsweise Wandern und andere Outdoor-Aktivitäten, Parks, Golfspiel, öffentlicher Verkehr mit Masken, geräumige Büros und Konzerte.
  • Gesättigt und statisch: beispielsweise kleine Partys/Feste, Restaurantküchen, Chöre, zu eng besetzte Büros.
  • Gesättigt und dynamisch: beispielsweise Schulen (insb. mit Fachunterricht und Wechsel der Klassenzimmer), Bars und Nachtclubs und «überbevölkerte» Arbeitsplätze.

Die Wirksamkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Übertragung des Virus (z.B. Masken tragen, Plexiglaswände) und des Abstandhaltens nehmen in einem linear und statischen Setting, wie sie Restaurants darstellen, mit zunehmendem Zeitablauf ab.36 Dies würde es nahelegen, die Aufenthaltsdauer in Restaurants zu beschränken. In Bars und Clubs, wo weder Abstandhalten noch eine räumliche Separierung von Gästegruppen (Bubbling) möglich ist, bietet eigentlich nur das Tragen von Gesichtsmasken Schutz,37 allerdings nimmt der Schutz mit dem Zeitablauf ab. Zudem müssen Masken zum Trinken entfernt werden. Insgesamt spricht auch dies gegen eine Öffnung von Bars und Clubs.

Spezifische Untersuchungen zum Betrieb von Terrassen bestehen wohl bis heute keine.

Die wenigen bestehenden wissenschaftlichen Studien legen bei den Massnahmen gegen Covid-19 eine Differenzierung innerhalb von Gastronomiebetrieben zwischen Restaurants, Bars und Clubs nahe. Dabei scheint es einerseits erforderlich, jedenfalls die Clubs weiterhin geschlossen zu halten. Andererseits müsste wohl eine Öffnung von Restaurants auf Terrassen mit entsprechenden Schutzkonzepten vertieft geprüft und allenfalls in Erwägung gezogen werden.

5. Fazit

Das eingangs erwähnte, für GastroSuisse erstellte Rechtsgutachten vermag einer kritischen Überprüfung nicht in allen Teilen Stand zu halten. Der von den Gutachtern gewählte Ansatz mit den Kriterien bzw. „Corona-Richtwerten“ des Bundesrats für Einschränkungen ist rechtlich nicht relevant und überzeugt nicht. Zudem trägt das Gutachten den berechtigten Schutzinteressen Dritter zu wenig Rechnung.

Berechtigt ist das Gutachten dahingehend, dass der Ansatz von Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Restaurants, Bars und Clubs gleich zu behandeln und geschlossen zu halten, keine Differenzierung vornimmt, obwohl eine solche geboten wäre. Damit verstösst Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegen Art. 8 Abs. 1 BV. Würde eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen, so könnte dies vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dazu führen, dass zumindest ein Restaurantbetrieb auf Terrassen mit einem entsprechenden Schutzkonzept wieder erlaubt sein müsste.

Mag. rer. publ. Daniel Kettiger ist Berater, Rechtsanwalt und Justizforscher in Thun

  1. 1Vgl. Isabelle Häner/Livio Bundi, Rechtsgutachten vom 12. April 2021 über die Rechtmässigkeit der vom Bundesrat festgelegten Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie unter besonderer Betrachtung der Restaurantschliessungen; https://www.gastrosuisse.ch/fileadmin/oeffentliche-dateien/medien-gastrosuisse/news/2021/rechtsgutachten-rechtmaessigkeit-restaurantschliessungen-covid-19-pandemie-210413.pdf (alle Websites in diesem Beitrag zuletzt besucht am 13.04.2021).
  2. 2Vgl. https://www.gastrosuisse.ch/de/verband/medien/medienmitteilungen/medienmitteilungen-2021/#c12729.
  3. 3Vgl. https://www.gastrosuisse.ch/de/verband/medien/medienmitteilungen/medienmitteilungen-2021/#c12729.
  4. 4Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, SR 818.101.26., in der am 13. April 2021 geltenden Fassung.
  5. 5Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, SR 818.101.
  6. 6Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
  7. 7Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 31, S. 19.
  8. 8Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, SR 818.102, in der am 13. April 2021 geltenden Fassung.
  9. 9Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285); diese Regelung wurde erst während der parlamentarischen Beratungen auf Antrag des Ständerats eingefügt.
  10. 10Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 14, S. 10.
  11. 11Eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).
  12. 12Siehe dazu Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 12, S. 9 f.
  13. 13Siehe dazu Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 12, S. 9 f.
  14. 14Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 12, S. 9 f.
  15. 15Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), S. 29 ff.
  16. 16Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 54, S. 27.
  17. 17Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 32 f., S. 19.
  18. 18Vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 10, Rz. 6.
  19. 19Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Ziff. 2.2.1, Rz. 22 ff., S. 15 f.
  20. 20Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 42, S. 23.
  21. 21Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 87, S. 37.
  22. 22Vgl. Biaggini (Fn. 18), Art. 36, Rz. 23.
  23. 23Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 36, S. 20.
  24. 24Vgl. beispielsweise Charles Courtemanches et al., Strong Social Distancing Measures In The United States Reduced The COVID-19 Growth Rate, Health Affairs 39, N° 7 (2020), S. 4: «Closing restaurant dining rooms/bars and/or entertainment centers/gyms led to statistically significant reductions in the growth rate of COVID-19 cases in all time periods after implementation»; Nils Haug et al., Ranking the effectiveness of worldwide COVID-19 government interventions, Nature Human Behaviour Vol. 4, Dec. 2020, S. 1303–1312, insb. S. 1308, https://doi.org/10.1038/s41562-020-01009-0.
  25. 25Jan M. Brauner et al, Inferring the effectiveness of government interventions against COVID-19, Science 371, 802 (2021), https://doi.org/10.1126/science.abd9338, Summary.
  26. 26Jan M. Brauner et al (Fn. 25), S. 3.
  27. 27Vgl. C. K. Sruthi et al, How Policies on Restaurants, Bars, Nightclubs, Masks, Schools, and Travel Influenced Swiss COVID-19 Reproduction Ratios, medRxiv, 2020, Ziff. 2.2.2, https://doi.org/10.1101/2020.10.11.20210641.
  28. 28Vgl. Biaggini (Fn. 18), Art. 36, Rz. 23.
  29. 29Vgl. Häner/Bundi (Fn. 1), Rz. 45 ff., S. 23 f.
  30. 30Vgl. Sruthi et al (Fn. 27), Ziff. 2.2.2, Abb. 2C.
  31. 31Vgl. Sruthi et al (Fn. 27), Ziff. 2.2.2, Abb. 2B.
  32. 32Vgl. Sruthi et al (Fn. 27), Ziff. 2.2.2, Abb. 2B.
  33. 33Vgl. Paul Tupper et al., Event-specific interventions to minimize COVID-19 transmission, PNAS, December 15 , 2020, vol. 117, no. 50, S. 32038–32045, S. 32041 und Abbildung 3.
  34. 34Vgl. Tupper et al., (Fn. 33), S. 32041 und Abbildung 3.
  35. 35Vgl. Tupper et al., (Fn. 33), insb. S. 32043 ff und Abbildung 5.
  36. 36Vgl. Tupper et al., (Fn. 33), S. 320403 und Abbildung 2.
  37. 37Vgl. Tupper et al., (Fn. 33), Abbildung 5.

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