[Gesundheitsrecht] Kettiger / Unverhältnismässige generelle Schliessung von Museen im Kanton Bern
Der vorliegende Beitrag kommt zum Schluss, dass die im Kanton Bern angeordnete generelle Schliessung von Museen unverhältnismässig und bundesrechtswidrig ist und einer gerichtlichen Überprüfung wohl nicht standhalten würde.
1. Einleitung
Bestimmte Kantone gingen mit ihren Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 bzw. zur Verhinderung der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 vor den Beschlüssen des Bundesrats vom 28. Oktober 2020 weiter als die bundesrechtlichen Regelungen. So ordneten die Kantone Bern und Wallis die Schliessung aller Museen in genereller Weise und ohne Ausnahme an. Der Kanton Bern will diese Massnahme nun auch nach den Verschärfungen der Massnahmen, die der Bundesrat mit der Änderung vom 28. Oktober 20201 der Covid-19-Verordnung besondere Lage2 verordnet hat, weiter aufrecht erhalten. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob eine generelle Schliessung von Museen im Kanton Bern verhältnismässig und bundesrechtskonform ist.3
2. Covid-19-Regelungen für Museen
2.1 Bundesrechtliche Regelung
Die bundesrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung von Covid-19 enthalten seit dem 29. Oktober 2020 Regelungen für Museen. Art. 6f Covid-19-Verordnung besondere Lage enthält neu «Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich». Gemäss Art. 6f Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage gilt für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Diese Schutzkonzeptpflicht würde somit für Museen ohnehin, d.h. auch ohne Art. 6f Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage gelten; Art. 6f Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt mithin, dass das Schutzkonzept die einzige für Museen erforderliche Massnahme ist. Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage enthält minimale Anforderungen an das Schutzkonzept: Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen, es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage gewährleisten, und es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Diese minimalen Anforderungen werden im Anhang zur Verordnung noch präzisiert (Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage). In Museen gilt zudem immer eine Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 1 und 4 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage).
2.2 Voraussetzungen für weitergehende Massnahmen der Kantone
Grundsätzlich liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, Massnahmen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern (Art. 40 Abs. 1 EpG4). In besonderen Lagen ist auch der Bundesrat befugt, entsprechende Massnahmen gegenüber Einzelpersonen oder gegenüber der Bevölkerung anzuordnen (Art. 6 Abs. Bst. a und b EpG). Dies hat der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage getan. Gemäss Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV5 hat der Bund eine verpflichtende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogierender Wirkung6 zum Erlass von «Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren». Wenn somit der Bund solche Massnahmen durch Rechtserlass (Gesetz und/oder Verordnung) angeordnet hat, dann verdrängen diese das kantonale Recht. Wenn der Bundesrat Massnahmen gestützt auf Art. 6 EpG verordnet, wie er das mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage getan hat, dann treten die von den Kantonen durch Gesetz oder Verordnung gestützt auf Art. 40 EpG angeordneten Massnahmen hinter die Rechtsnormen des Bundes zurück; insbesondere verdrängen mildere Massnahmen des Bundes strengere (d.h. einschneidendere) Regelungen der Kantone.7 In Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage ermächtigt nun aber der Bundesrat die Kantone, in bestimmten Fällen Regelungen zu erlassen, die über das Bundesrecht hinaus gehen: «Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Artikel 40 EpG treffen.»
Zu Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage finden sich die folgenden Erläuterungen in den Materialien: «Absatz 2 hält explizit fest, dass die Kantone auch die Möglichkeit haben, für eine begrenzte Zeit regional bzw. gebietsweise geltende Massnahmen nach Artikel 40 EpG zu treffen. Während die Anordnung von gesundheitspolizeilichen Massnahmen mit kollektiver Wirkung in Einzelfällen ohnehin in der Verantwortung der Kantone liegen (z.B. die Schliessung einer Schule, eines Hotels oder einer anderen Einrichtung), muss es den Kantonen in Übereinstimmung mit deren Verantwortlichkeit in der besonderen Lage auch möglich sein, über einzelne Einrichtungen und Veranstaltungen hinausgehende, aber lokal oder regional zu begrenzende Massnahmen nach Artikel 40 EpG anzuordnen. Dies kann die Verfügung von Vorschriften zum Betrieb von Einrichtungen, ein Verbot bzw. die Einschränkung des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude oder Gebiete oder der Durchführung bestimmter Aktivitäten umfassen, aber auch die Anordnung von Verhaltensregeln (z.B. das Tragen von Gesichtsmasken) gegenüber der Bevölkerung bzw. Privatpersonen. Dies ist zulässig, wenn es in bestimmten Regionen zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche Situation unmittelbar droht, beispielsweise bei einem lokal begrenzten Aufflammen der Ansteckungen in einer Region oder nach einem ‚Superspreader-Event‘. Die Massnahmen sind zudem zeitlich zu begrenzen. Mit Blick auf die Geeignetheit der Massnahmen sind zudem das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung, die Vernetzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Auswirkungen auf angrenzende Regionen und gegebenenfalls Kantone und die Versorgungslage zu bedenken.»8
Die Kantone dürfen somit ausschliesslich unter folgenden Voraussetzungen einschneidendere Massnahmen anordnen als dies der Bund schon getan hat:
- Es muss in bestimmten Regionen zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommen oder eine solche Situation muss unmittelbar drohen; dabei ist davon auszugehen, dass die Anzahl Infektionen höher sein muss, als jene, die den Massnahmen des Bundesrats zu Grunde lag.
- Es muss sich um regional oder gebietsweise geltende Massnahmen handeln.
- Die Massnahmen (bzw. das diesbezügliche ergänzende kantonale Recht) sind zeitlich zu begrenzen.
- Die Massnahmen sind auf ihre Geeignetheit zu prüfen, wobei unter anderem ausdrücklich das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung zu berücksichtigen ist.
2.3 Generelle Schliessung von Museen im Kanton Bern
Am 9. Juli 2020 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern im Rahmen der Rückkehr von der ausserordentlichen zur besonderen Lage in Ergänzung der vom Bundesrat verordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Bar- und Clubbetrieben, in Diskotheken und Tanzlokalen sowie in Restaurationsbetrieben9, die heute den Titel «Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Massnahmen-Verordnung)»10 trägt. Die Verordnung stützt sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 33 und 40 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c EpG sowie Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage ab.
Da dem Regierungsrat des Kantons Bern die vom Bundesrat am 18. Oktober 2020 an einer dringlichen Sitzung durch eine Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage11 verordneten und schweizweit geltenden Massnahmen (Maskenpflicht, Homeoffice-Empfehlung) nicht weit genug gingen,12 verschärfte er die im Kanton Bern geltenden Massnahmen am 23. Oktober 2020 mit einer Änderung seiner Covid-19-Massnahmen-Verordnung13. In Art. 4c5 Covid-19-Massnahmen-Verordnung hielt er fest, dass Museen für das Publikum geschlossen seien (neben weiteren öffentlichen Einrichtungen, z.B. Lesesälen, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos und Spielhallen, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder sowie Wellnesszentren).
Am Mittwoch, 28. Oktober 2020 erliess der Bundesrat angesichts der Verschärfung der Lage bezüglich Covid-19 in der Schweiz – nach Konsultation der Kantone – durch eine erneute Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage14 sehr weit gehende Massnahmen. In einem neuen Art. 6f Covid-19-Verordnung besondere Lage erliess der Bundesrat besondere Regelungen für den Kulturbetrieb. In Art. 6f Abs. 1 hielt er dabei folgendes fest: «Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4.»
Kurz nach der Medienkonferenz des Bundesrats am Mittwoch, 28. Oktober 2020 führte der Regierungsrat des Kantons Bern ebenfalls eine Medienkonferenz durch, an welcher er den Bundesrat für die zu wenig weit gehenden Massnahmen rügte und bekannt gab, er werde an den Massnahmen in seiner Covid-19-Massnahmen-Verordnung – insbesondere auch an der Schliessung von Museen – festhalten.15
3. Rechtswidrigkeit der generellen Schliessung
3.1 Nichterfüllung der bundesrechtlichen Voraussetzungen im Kanton Bern
Mit dem neuen Art. 6f Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage erliess der Bundesrast am 28. Oktober 2020 Regelungen betreffend die Museen.16 Diese gehe grundsätzlich dem kantonalen Recht vor.17 Wie erwähnt, dürfen die Kantone weiter gehende Massnahmen nur im einschränkenden Rahmen von Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen.18
Eine Voraussetzung ist, dass es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder eine solche unmittelbar droht; die Anzahl Infektionen muss lokal oder im Kanton höher sein, als jene, die den Massnahmen des Bundesrats zu Grunde lag.19 Es steht den Kantonsregierungen nicht zu, nach Gutdünken bzw. nach ihrer jeweils eigenen Einschätzung der Lage beliebig ergänzendes Recht zur Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erlassen. Der schriftliche Antrag, der dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 23. Oktober 2020 zu Grunde lag, stammte vom 17. Oktober 202020 und war somit älter als die vorletzte Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage21 durch den Bundesrat. Schon deshalb stellt sich die Frage, ob die ergänzenden Regelungen im Kanton Bern vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage am 23. Oktober 2020 wirklich (noch) gerechtfertigt waren. Am 29. Oktober 2020 wies der Kanton Bern eine Inzidenz22 von 629 auf, der Gesamtwert für die Schweiz betrug 836, den tiefsten Wert hatte der Kanton Basel-Landschaft mit 373, den höchsten der Kanton Wallis mit 2‘083.23 In der Kalenderwoche 43, in welcher der Regierungsrat des Kantons Bern die Schliessung von Museen anordnete, betrug die Inzidenz im Kanton Bern 359 (Schweiz 459), in der Woche zuvor 173 (Schweiz 227).24 Der Kanton Bern wies zum, Zeitpunkt der Schliessung der Museen – sowie im Zeitraum davor und danach – einen Inzidenzwert unter jenem des schweizerischen Mittelwerts auf und ist auch nicht der Kanton, der seit dem Ausbruch der Epidemie am stärksten betroffen war bzw. ist.25 Die Inzidenz verdoppelte sich zwar im Kanton Bern jeweils in den Kalenderwochen 41, 42 und 43,26 der Kanton Bern liegt diesbezüglich aber im Mittelfeld der Schweizer Kantone. Mithin muss erheblich bezweifelt werden, dass die Voraussetzungen im Kanton Bern zum Erlass verschärfter Regelungen und damit zur generellen Schliessung von Museen erfüllt sind.
Es muss sich weiter um regional oder gebietsweise geltende Massnahmen handeln.27 Angesichts der Kleinräumigkeit der Schweiz kann dies in kleinen Kantonen durchaus bedeuten, dass die Massnahmen für den ganzen Kanton angeordnet werden müssen. In den Flächenkantonen (Aargau, Bern, Graubünden, Waadt, Zürich) müssen ergänzende Massnahmen des Kantons im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage aber grundsätzlich regional beschränkt werden. Wenn sich solche Massnahmen auf den ganzen Kanton beziehen sollen, bedarf dies einer besonderen Begründung; eine solche fehlt für Museumsschliessungen im Kanton Bern.
Letztlich muss von Bundesrecht wegen die Geeignetheit geprüft werden;28 diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit verwiesen.29
3.2 Unverhältnismässiger Eingriff
Museen – auch solche mit öffentlich-rechtlichen Trägerschaften und gemeinnützigen Trägerschaften – sind Wirtschaftssubjekte; ihre Trägerorganisationen werden diesbezüglich durch das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützt. Kunstmuseen stehen auch unter dem Schutz der Kunstfreiheit (Art. 21 BV), denn diese schützt auch die Präsentation der Kunst30 und Grundrechtsträgerinnen und -träger können auch Ausstellende sein31. Denn die Kunstvermittlung ist ein zentrales Element des Kunstbegriffs. Eine behördlich angeordnete Schliessung von Museen stellt somit in jedem Fall einen Grundrechtseingriff dar. Mithin unterliegt eine solche Museumsschliessung den Anforderungen an die Einschränkung der Grundrechte (Art. 36 BV): Die Massnahme bedarf einer genügenden rechtlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches oder überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt sein und muss verhältnismässig sein. Dass die Bekämpfung von Covid-19 einem öffentlichen Interesse entsprich, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Zu prüfen ist aber, ob die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben ist (Art. 36 Abs. 3 BV), d.h. ob folgende Teil-Voraussetungen erfüllt sind:32
- Eignung: Die Massnahme muss gemessen am verfolgten Ziel geeignet sein.
- Erforderlichkeit (Notwendigkeit): Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich, um das Ziel zu erreichen.33
- Verhältnismässigkeit i.e.S. (Zumutbarkeit): Eingriffszweck und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu einander stehen.
Staatliches Handeln muss weiter auch dann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, wenn es keine Grundrechtseingriffe beinhaltet. Und letztlich sind Massnahmen, die gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen werden, ausdrücklich auf ihre Geeignetheit zu prüfen.34
Im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen, d.h. der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit), ist zunächst das Folgende festzuhalten: Das Coronavirus SARS-CoV-2, welches Covid-19 hervorruft, wird bei engem und längerem Kontakt zu einer infizierten Person (weniger als 1,5 m Abstand ohne Trennwand oder Tragen einer Gesichtsmaske) durch Tröpfchen und über die Hände übertragen; je länger und enger der Kontakt zu einer infizierten Person ist, desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung.35 Mithin kann die Ansteckungsgefahr erheblich herabgesetzt werden, wenn in einer Institution Personen Abstand halten, möglichst nicht in Interaktion treten und Schutzmasken tragen. Aus dieser Perspektive eignen sich Museen – wie der Bundesrat in Art. 6f Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage richtig erkannt hat – besonders gut für Schutzkonzepte im Sinne von Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Abgesehen von organisierten Museums-Führungen, erfolgen Museumsbesuche in der Regel individuell oder im familiären Rahmen, die Besucherinnen und Besucher bewegen sich – auch ohne Schutzkonzepte – meist mit genügend Abstand alleine oder zu zweit durch Museen. Interaktion – insbesondere Gespräche zwischen Besucherinnen und Besuchern sind in der Regel verpönt. Museen können in dieser Hinsicht nicht in den gleichen Topf geworfen werden wie die anderen im Art. 4c5 Covid-19-Massnahmen-Verordnung geregelten öffentlichen Einrichtungen (z.B. Lesesälen, Kinos, Kozerthäuser, Theater, Casinos und Spielhallen, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder sowie Wellnesszentren), denn sie funktionieren hinsichtlich möglicher Publikumskontakte völlig anders. In zahlreichen Museen galt schon vor dem Ausbruch der Coronavirus-Krise Einbahnverkehr, d.h die Vitrinen oder Objekte müssen in einer vorbestimmten Reihenfolge besucht werden. Grösser Museen bestehen oft aus grossen, hohen und gut belüfteten Räumen, in denen sich Aerosole nicht rasch von einem Menschen auf den anderen übertragen können. In solchen Museen ist das Risiko einer Covid-19-Übertragung schon ohne jedes Schutzkonzept eher gering – bei der ohnehin geltenden Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 1 und 4 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage) sinkt es gegen null. Mit einem Schutzkonzept ist das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Museen vernachlässigbar klein. Mithin sind keine zusätzlichen Massnahmen zur Covid-19-Bekämpfung im Bereich der Museen erforderlich. Eine generelle Schliessung von Museen ist – wie die Schliessung jeder anderen Einrichtung mit Publikumsverkehr – für sich alleine betrachtet zwar zur Bekämpfung von Covid-19 geeignet, aber klar nicht erforderlich im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Es bestehen zudem zahlreiche mildere Massnahmen.36
Angesehen von den Kantonen Bern und Wallis, haben keine anderen Kantone eine generelle Museumsschliessung beschlossen. Eine generelle Schliessung der Museen im Kanton Bern ist aus der Sicht der Bekämpfung von Covid-19 angesichts der kleinteiligen Strukturen der Schweiz somit als Massnahme ungeeignet. Sie verleitet Personen aus dem Kanton Bern nämlich dazu, mit dem öffentlichen Verkehr an andere Museumsstandorte zu reisen, insbesondere nach Basel (diverse Kunstmuseen) oder Zürich (Landesmuseum, diverse Kunstmuseen). Die Wahrscheinlichkeit, sich bei einem dortigen Museumsbesuch und bei der zusätzlichen Bahnreise von insgesamt rund zwei Stunden mit dem Corinavirus SARS-CoV-2 anzustecken, ist um einiges höher als die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung bei einem Museumsbesuch am bernischen Wohnort.
Bei einer generellen Schliessung von Museen stehen bei den meisten betroffenen Museen Eingriffszweck und Eingriffswirkung in keinem vernünftigen Verhältnis – die Schliessung ist für die betroffenen unzumutbar. Für die Museen selber hat eine Schliessung und der daraus entstehende wirtschaftliche Schaden eine erhebliche negative Auswirkung. Sie beeinträchtigt auch unnötig und unverhältnismässig die ohnehin durch die Covid-19-Bekämpfung schon stark eingeschränkten Freizeitmöglichkeiten und damit die Lebensqualität der Bevölkerung. In einer Mittelfristperspektive schadet dies der Volksgesundheit. Letztlich gibt es an allen bernischen Hochschulen Bildungsgänge, bei denen Besuche von Kunstmuseen unabdingbar sind; hier werden Studierende in ihrem Lernen und im Erreichen der notwendigen Credits behindert.
Eine generelle, ausnahmslose Schliessung von Museen als Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 verstösst ist mithin unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 36 Abs. 3 BV.
Eine generelle Schliessung aller Museen verletzt im Übrigen auch den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), da grosse, für Schutzkonzepte bestens geeignete Museen in den gleichen Topf geworfen werden, wie kleine lokale (Heimat-)Museen in engen Räumlichkeiten, für welche kaum ein zielführendes Schutzkonzept entwickelt werden kann.
3.3 Mögliche mildere Massnahmen
Der Teilgehalt der Erforderlichkeit in Art. 36 Abs. 3 BV erfordert es, möglich mildere Massnahmen zu prüfen und – wenn solche bestehen – an Stelle des unverhältnismässigen Eingriffs zu setzen.
An erster Stelle solcher milderer Massnahmen stehen ganz klar Schutzkonzepte, wie sie bereits durch Art. 6f Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage gefordert sind, die für Museen sehr wirksam sind37. Nüchtern betrachtet sind also keine über das Bundesrecht hinausgehenden Massnahmen im Kanton Bern notwendig. Angesichts der unterschiedlichen örtlichen und personellen Begebenheiten in den bernischen Museen, könnte aber zusätzlich verlangt werden, dass Schutzkonzepte von einer kantonalen oder kommunalen Amtsstelle geprüft werden müssen.
Eine weitere mildere Massnahme besteht darin, Anballungen von Menschen in Museen zu verhindern und kann in einem Verbot von Gruppenführungen in Museen bestehen. Diese Massnahme könnte und dürfte der Kanton Bern allenfalls zusätzlich beschliessen.
Angesichts der ständigen Überlastung des Contact Tracings auch im Kanton Bern könnte allenfalls das Hinterlassen von Kontaktdaten mit dem Eintrittszeitpunkt ins Museum gefordert werden, so dass mögliche Kontakte mit einem später positiv getesteten, zur gleichen Zeit sich im Museum befindlichen Menschen nachverfolgt werden könnten.
4. Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Kanton Bern beschlossene generelle Schliessung von Museen unverhältnismässig und bundesrechtswidrig ist und einer gerichtlichen Überprüfung wohl nicht standhalten würde.
Soweit der Kanton Bern überhaupt berechtigt ist, in der konkreten Situation zusätzliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, die für Museen sehr wirksam sind, anzuordnen, würden mildere und ebenso wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, namentlich eine amtliche Vorprüfung der Schutzkonzepte, ein Verbot von Gruppenführungen oder Massnahmen des Contact Tracings.
Mag. rer. publ. Daniel Kettiger ist Berater, Rechtsanwalt und Justizforscher in Thun
- 1AS 2020 4503.
- 2Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, SR 818.101.26.
- 3Grundlage der Beurteilung dieser Frage sind die aktuellen Fallzahlen, die aktuelle Inzidenz sowie der Stand der Gesetzgebung am 29. Oktober 2020.
- 4Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, SR 818.101.
- 5Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
- 6Vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 118, Rz. 6 und 15 ff.
- 7Siehe zum Ganzen auch Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 3. Dezember 2010 (Botschaft EpG), BBl 2011 311, S. 362 ff, insb. Tabelle 3.
- 8Bundesamt für Gesundheit (BAG), Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), Version vom 19. Oktober 2020, S. 18.
- 9BSG 815.123.
- 10Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Massnahmen-Verordnung) vom 9. Juli 2020; BSG 815.123.
- 11AS 2020 4159.
- 12Vgl. Vortrag der GSI, Version 5 vom 17.10.2020, Dokument Nr. 1060418, Geschäft Nr. 2020.GSI.2275, S. 1: «Nachdem sich die epidemiologische Lage im Kanton Bern in den vergangenen Tagen erneut drastisch verschlechtert hat und insbesondere die Fallzahlen der auf das Coronavirus (Sars-CoV-2) positiv getesteter Personen sowie die Anzahl Hospitalisationen von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten stark angestiegen sind (seit Anfang Oktober haben sich sowohl die Fallzahlen als die Anzahl der Spitalaufenthalte jeweils wöchentlich verdoppelt), ist die Anordnung weiterer Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie angezeigt. Diese stellen eine Ergänzung der vom Bund am 18. Oktober 2020 beschlossenen und in Kraft gesetzten Massnahmen dar.»
- 13BAG 20-108.
- 14AS 2020 4503.
- 15Vgl. Medienmitteilung des Regierungsrats vom 28. Oktober 2020 https://www.be.ch/portal/de/index/mediencenter/medienmitteilungen.meldungNeu.html/portal/de/meldungen/mm/2020/10/20201028_1518_coronavirus ; vgl. auch https://www.derbund.ch/ticker-corona-kanton-bern-594319178143 (beide zuletzt besucht am 29.10.2020).
- 16AS 2020 4503.
- 17Vgl. oben Ziff. 2.2.
- 18Vgl. oben Ziff. 2.2.
- 19Vgl. oben Ziff. 2.2.
- 20Vgl. Vortrag der GSI, Version 5 vom 17.10.2020, Dokument Nr. 1060418, Geschäft Nr. 2020.GSI.2275
- 21AS 2020 4159.
- 22Laborbestätigte Fälle von Covid-19 pro 100'000 Einwohnende in den letzten 14 Tagen.
- 23Quelle: Blick Vision, basierend auf Zahlen des BAG.
- 24Vgl. BAG, Situationsbericht zur epidemiologischen Lage in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein – Woche 43 (19-25.10.2020).
- 25Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1104648/umfrage/inzidenz-des-coronavirus-2019-ncov-in-der-schweiz/#professional (zuletzt besucht am 29.10.2020).
- 26Vgl. https://www.nau.ch/news/schweiz/coronavirus-so-entwickeln-sich-die-fallzahlen-in-den-kantonen-65808589 (zuletzt besucht am 29.10.2020).
- 27Vgl. oben Ziff. 2.2.
- 28Vgl. oben Ziff. 2.2.
- 29Vgl. unten Ziff. 3.2.
- 30Vgl. Biaggini (Fn. 6), Art. 21, Rz. 3.
- 31Vgl. Biaggini (Fn. 6), Art. 21, Rz. 5.
- 32Vgl. Biaggini (Fn. 6), Art. 36, Rz. 23, mit zahlreichen Hinweisen.
- 33Vgl. BGE 142 I 49, E. 9.1.
- 34Vgl. oben Ziff. 2.2.
- 35Vgl. Urteil AN.2020.00011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2020, E. 4.5.1, unter Hinweis auf Unterlagen des BAG.
- 36Vgl. unten Ziff. 3.3.
- 37Vgl. oben Ziff. 3.2.
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