22. Mai 2000

Text

Neue Entwicklungen im Wirtschaftsrecht: Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern [Fn 1]
Roland von Büren
Roland von Büren
Der Vorentwurf zum Fusionsgesetz stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Um mit der Globalisierung Schritt zu halten, ist die Möglichkeit von Unternehmenszusammenschlüssen auf nationaler und internationaler Ebene, aber auch ein flexibles Ändern der Rechtsform sowohl für öffentlich- als auch privatrechtliche Rechtsträger und das laufende Anpassen der Unternehmensgrösse an die gegebenen wirtschaftlichen Umstände unumgänglich. Es wird darum von den Vernehmlassungsteilnehmern als notwendig erachtet, die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung von Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform zuzulassen. Über den Revisionsbedarf der bestehenden Rechtsvorschriften besteht kaum Zweifel. Vorliegend wird der Vorentwurf des Fusionsgesetzes vorgestellt und auf Aspekte hingewiesen, die in der Vernehmlassung auf Kritik gestossen sind. Das Fusionsgesetz wird als Spezialgesetz die obligationenrechtlichen Normen über die Fusion ersetzen. Es wird voraussichtlich frühestens im Jahre 2002 in Kraft treten.
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Felix Schöbi
Felix Schöbi
In seiner am 26.4.2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Nr. C 117, S. 6 ff.) veröffentlichten Stellungnahme begrüsst der Wirtschafts- und Sozialausschuss grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, das sogenannte Brüsseler-Übereinkommen (über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) in eine Verordnung zu giessen und dabei punktuell zu reformieren (vgl. ABl. Nr. C 376 E vom 28.12.1999, S. 6 ff.).
Die strafrechtliche Verantwortung von Internet Service Providern
Rolf Bründler
Rolf Bründler
Liegen einem Internet Service Provider konkrete Hinweise auf illegale Netzinhalte vor, sind nach Auffassung der Schweizerischen Bundespolizei Sperrungen das strafrechtlich gebotene Verhalten. Dies hält sie in einem am 15. Mai 2000 publizierten Grundlagenpapier fest. Dabei erklärt sich das Bundesamt für Polizei (BAP) bereit, eine Koordinationsfunktion zwischen den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den Internet Service Providern zu übernehmen. Zudem bietet das BAP den Providern in den Bereichen Wirtschaftskriminalität, Organisierte Kriminalität, Rassismus und Kinderpornographie eine praktische Beratung an. Das Positionspapier umfasst achtzehn Seiten. Es wird im folgenden kurz zusammengefasst und im Volltext wiedergegeben.
Kriterium der «Langfristigkeit» von nachträglichen Mietverträgen für die Zulässigkeit des Doppelaufrufs
Beat Zirlick
Beat Zirlick
In Änderung bzw. Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 125 III 123 ff.) hält das Bundesgericht in einem Entscheid vom 14. April 2000 fest, dass jeder nachträgliche Mietvertrag grundsätzlich dem Doppelaufruf unterstellt werden kann (Art. 142 SchKG/Art. 812 ZGB sowie Art. 261 OR), und zwar unabhängig von seiner verbleibenden Restdauer. Eine Ausnahme macht es lediglich für diejenigen Mietverträge, deren Restdauer kürzer oder gleich lang ist wie die gesetzliche Kündigungsfrist (Art. 266c bzw. 266d OR).
Das Nickerchen am Steuer
fel.
fel.
Wer gesund ist und nicht aus anderen Gründen fahrunfähig, schläft nicht am Steuer ein, ohne dass er vorher deutliche Anzeichen von Müdigkeit verspürt. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, welches aus dieser Erkenntnis eine folgenschwere Konsequenz zieht: «Das Verschulden eines Fahrzeugführers, der am Steuer einschläft, ist deshalb in aller Regel als schwer zu bezeichnen.»
Ab 2,5 Promille «dem Trunke ergeben»?
fel.
fel.
Auch bei Personen, die bis dahin nicht durch Blaufahrten aufgefallen sind, muss die Fahreignung abgeklärt werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 oder mehr Promille ein Motorfahrzeug gelenkt haben. Ein blosser Entzug des Ausweises für eine befristete Zeit genügt in derartigen Fällen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht, weil ein solcher Promillewert eine sehr hohe Alkoholtoleranz voraussetze, welche in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweise.
Lichtentzug oder Schattenwurf?
fel.
fel.
Der im Zivilgesetzbuch verankerte nachbarrechtliche Schutz vor übermässigen Einwirkungen (Art. 684) bezieht sich nicht nur auf sogenannte positive Immissionen wie Lärm, Rauch oder Erschütterungen, sondern ebenso auf negative Immissionen wie den Entzug von Licht oder Sonne durch Objekte auf dem angrenzenden Grundstück. Dies entschied am Donnerstag das Bundesgericht und kehrte sich damit von einer über achtzigjährigen Rechtsprechung ab (BGE 42 II 452 und BGE 88 II 264). Die Unterscheidung zwischen positiven und negativen Immissionen sei möglicherweise «zu feinsinnig» gewesen, meinte einer der Richter im Verlaufe der öffentlichen Beratung des Urteils und erinnerte daran, dass der negative Entzug von Sonnenlicht positiv auch als Schattenwurf bezeichnet werden kann.
Das höchste Gericht als Oberarbeitgeber?
fel.
fel.
Der Kanton St. Gallen darf das Lehrpersonal an der Schule für Psychiatrische Krankenpflege in Wil und Pfäfers besoldungsmässig um acht Lohnklassen tiefer einstufen als die kantonalen Berufsschullehrer. Das entschied am Mittwoch das Bundesgericht und bestätigte mit vier gegen eine Stimme ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen.