Morgen, am 1. Mai 2001, wird die Änderung des Art. 622 Abs. 4 OR in Kraft treten. Danach beträgt der Mindestnennwert der Aktie statt wie bisher zehn Franken neu nur noch einen Rappen. Die in den vergangenen Wochen von mehreren Gesellschaften im Hinblick auf das neue Recht bereits beschlossenen Statutenänderungen belegen, dass die Revision einem erheblichen praktischen Bedürfnis entspricht.
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Seit dem 1. Januar 2001 ist die revidierte Anlagefonds-Verordnung (AFV) in Kraft. Die Revision der AFV, die ergänzende Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) enthält, bringt für die Praxis bedeutsame Änderungen mit sich: Neben der Regelung der Zusammenlegung von Anlagefonds und der Zulassung des Pensionsgeschäfts räumen verschiedene Neuerungen mehr Freiheiten in der Verwaltung von Fondsvermögen ein. (Konkretisierende Bestimmungen dazu enthält die per 1. Mai 2001 in Kraft tretende total revidierte EBK-Verordnung.) Daneben - und diesem Punkt gilt hier die Aufmerksamkeit - wird mit der Revision der AFV der Vertrieb von Anlagefonds liberalisiert. Der in der Revision eingefügte Art. 1a AFV enthält neu nämlich eine spezielle Definition des Tatbestands «gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anlagefonds». Dies ist von zentraler Bedeutung, da Art. 22 und 45 AFG nur das gewerbsmässige Anbieten oder Vertreiben von Anlagefonds einer Bewilligungspflicht unterstellen. Allerdings bedarf die neue Verordnungsbestimmung nach Ansicht des Autors näherer Konkretisierung durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK).
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Verschiedene Gesetzesänderungen untermauern die Seriosität des Finanzplatzes Liechtenstein
Der Finanzplatz Liechtenstein hatte im Jahr 2000 zahlreiche Bewährungsproben zu bestehen. Es gab Anfeindungen und unwahre Behauptungen in der internationalen Presse, und die Financial Action Task Force (FATF) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) setzte Liechtenstein auf die Liste der bei der Verfolgung von Geldwäscherei nicht-kooperativen Staaten. Liechtenstein hat auf diese Vorfälle mit verschiedenen Gesetzes- und Vollzugsanpassungen reagiert, welche die Sicherheit und die Seriosität des Finanzplatzes Liechtenstein untermauern. Keine Änderung hat das strenge und gesetzlich verankerte Bankgeheimnis erfahren.
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Gibt die Schweiz auf dem Weg der Amtshilfe einer ausländischen Börsenaufsichtsbehörde Unterlagen heraus, dürfen diese im fremden Land nicht ohne weiteres an die Strafbehörden weiter gegeben werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
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Domaines juridiques: Droit économique et droit administratif économique
Rezension von: Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Stämpfli Verlag AG, Bern 2001, ISBN 3-7272-9406-X
Das zu besprechende Werk stellt die Berner Habilitationsschrift der an den Universitäten Bern, Fribourg und Basel lehrenden Privatdozentin Regina Kiener dar (letzte Woche wurde sie zur Ordinaria für öffentliches Recht an der Universität Bern gewählt). Vor dem Hintergrund, dass die richterliche Unabhängigkeit zwar zu den tragenden Grundsätzen eines rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens gehört, gleichwohl jedoch die Problematik in der Schweiz letztmals im Jahre 1960 eingehend monographisch behandelt wurde, übernahm Kiener die Aufgabe, eine umfassende Darstellung des Inhaltes des in Verfassung und Menschenrechtskatalogen verbürgten Anspruches auf ein "unabhängiges und unparteiisches Gericht" zu geben. Die Arbeit von Kiener schliesst eine grosse Lücke betreffend die wissenschaftliche Erfassung der verschiedenen Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit.
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat letzte Woche zu Handen des Kantonsrats eine Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung verabschiedet. Die Revision umfasst folgende Kernpunkte: Die Neuorganisation der Untersuchungs- und Anklagebehörden mit einer Überführung der Bezirksanwaltschaften in Staatsanwaltschaften, die Abschaffung des Geschworenengerichts bei gleichzeitiger Neuschaffung eines Kriminalgerichtes und die Beschränkung des kantonalen Rechtsmittelzuges auf zwei Instanzen. Das heutige Weisungsrecht des Regierungsrats gegenüber der Staatsanwaltschaft soll aus rechtsstaatlichen Gründen stark eingeschränkt werden.
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Das Geschworenengericht des Kantons Zürich hat im sogenannten Winterthurer Giftmordprozess die Verfahrensrechte des schliesslich am 8. September 1998 zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilten Angeklagten nicht verletzt (NZZ 9. 9. 98). Zu diesem Schluss ist nach dem kantonalen Kassationsgericht nun auch das Bundesgericht gelangt und hat eine staatsrechtliche Beschwerde des Verurteilten abgewiesen.
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Ob eine einfache Körperverletzung als leichter Fall zu werten ist, so dass der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann (Art. 123 Strafgesetzbuch), hängt nicht allein von der Schwere der Verletzungsfolgen ab. Laut einem neuen Urteil des Kassationshofs in Strafsachen, das sich auf einen nicht veröffentlichten Entscheid vom 20. Dezember 1999 (6S.777/1999) beruft, sind vielmehr «sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen».
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Domaines juridiques: Délits contre la vie et l'intégrité corporelle
Die gegen den Willen eines schizophrenen Patienten erfolgte Verabreichung von Neuroleptika in der psychiatrischen Universitätsklinik Basel gab dem Bundesgericht Gelegenheit, sich im Lichte der persönlichen Freiheit und der Menschenwürde grundsätzlich und differenziert zur Problematik der Zwangsmedikation gegenüber urteilsunfähigen Personen zu äussern.
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Domaines juridiques: Droit à la vie. Liberté personnelle
Der Wunsch urteilsfähiger Kinder ist zu respektieren
Im Zusammenhang mit Adoptionen gegen den Willen der leiblichen Eltern will das Bundesgericht vermehrt dem Willen des betroffenen Kinds Rechnung tragen. Sofern dieses urteilsfähig ist, in der Familie der künftigen Adoptiveltern verwurzelt lebt und keine echte Beziehung zu den leiblichen Eltern hat, soll der klare und starke Wunsch nach Adoption durch die Pflegeeltern respektiert werden.
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Domaines juridiques: Droit de la famille. Droit du mariage
Die Ergänzungsleistung darf einem getrennt vom Ehepartner lebenden Rentner nicht mit der Begründung verweigert werden, das Einkommen seines früheren Lebensgefährten übersteige dessen Existenzminimum. Dies geht aus einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Luzern hervor, laut welchem die vom Bundesrat erlassene Ergänzungsleistungsverordnung in diesem Punkt gesetzwidrig ist.
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Domaines juridiques: Assurance vieillesse et survivants