Die bernische Steuerverwaltung hat kürzlich eine beachtenswerte Praxisfestlegung zur Abgrenzung zwischen gewerbsmässigem Wertschriftenhandel und privater Vermögensverwaltung publiziert. Damit wurde ein wegweisender Beitrag zur Vorhersehbarkeit einkommenssteuerlicher Folgen beim Handel mit eigenen Wertschriften geleistet.
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Domaines juridiques: Impôt sur la fortune et le revenu
Im Rahmen seines neuen Internetauftritts kündigte das Bundesgericht an, rund 60 bis 70 Prozent seiner Urteile auf dem Web zugänglich zu machen. Zumindest für das erste Quartal 2001 wurde dieses Ziel mit lediglich 41 Prozent verfehlt. Die Zahl steht aber auch in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 30 der neuen Bundesverfassung, wonach sämtliche Urteile öffentlich verkündigt werden müssen.
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Domaines juridiques: Autres droits constitutionnels
Macht ein Anwalt geltend, bestimmte Dienstleistungen unterlägen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer, weil sie für Klienten im Ausland erbracht wurden (Art. 15 ff. Mehrwertsteuerverordnung), braucht er Namen und genaue Adresse des Kunden der Steuerverwaltung grundsätzlich nicht bekannt zu geben. Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission bestätigt, wonach in solchen Fällen nur der Wohn- oder der Geschäftssitz des Klienten im Ausland angegeben werden muss, während dessen Name und genaue Adresse bis auf die Initialen abgedeckt werden dürfen. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde in Lausanne abgewiesen.
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Ein geschiedener Altersrentner kann die dem Ex-Gatten geschuldeten Alimente nicht von dem für die Bemessung des AHV-Beitrags massgeblichen Renteneinkommen in Abzug bringen. Das geht aus einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hervor, das damit seine auf das Jahr 1960 zurückgehende Rechtsprechung bestätigt.
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Domaines juridiques: Impôt sur le revenu et impôts directs en général, Assurance vieillesse et survivants
Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, dann müssen bei einem Entscheid alle mitwirken, sofern keine andere Regelung vorgeschrieben ist. Das entschied das Bundesgericht im Falle des früheren evangelischen Pfarrers von Umiken, der 1999 mit sofortiger Wirkung entlassen worden war. Die Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau bestätigt die fristlose Entlassung, doch wirkten an dem Entscheid nur sechs der sieben Mitglieder mit.
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Das Bundesgericht hat die fristlose Entlassung einer Nachtschwester bestätigt, die unter anderem an einer gewerkschaftlich organisierten Demonstration gegen missliche Zustände im Heim ihres Arbeitgebers protestiert hatte und sich dazu im Fernsehen interviewen liess. Zudem machte sie während der Nacht Filmaufnahmen im Heim, um diese an das Westschweizer Fernsehen weiterzugeben. Damit hat die Arbeitnehmerin laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung in unzulässigem Ausmass gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verstossen und einen wichtigen Grund für ihre fristlose Entlassung gesetzt (Art. 337 Abs. 1 Obligationenrecht). Besonders schwer wiegt der Umstand, dass die Nachtschwester die Filmaufnahmen machte, bevor sie sich an die zuständige Aufsichtsstelle wandte. Zudem filmte sie eine schlafende Patientin ohne Rücksicht auf deren Persönlichkeitsrechte.
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Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Walliser Kantonsregierung aufgehoben, die einem getrennt lebenden Ehemann gestattet hatte, wieder seinen angestammten Namen zu tragen, den er bei der Heirat zugunsten des Namens seiner Frau aufgegeben hatte (Art. 30 Abs. 2 Zivilgesetzbuch).
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