Gerundet werden darf nicht
Exakt errechneter Invaliditätsgrad
Der auf Grund der massgebenden Faktoren errechnete Invaliditätsgrad ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ein mathematisch exakter Prozentwert, der nicht noch auf- oder abgerundet werden darf. Im konkret beurteilten Fall wurde daher bei einem rechnerisch ermittelten Invaliditätsgrad von 65,6 Prozent lediglich eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen, weil der für eine ganze Rente erforderliche Invaliditätsgrad von 66 2/3 Prozent knapp nicht erreicht war.
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