Besonderheit bei Walliser Enteignungen
Rechtsungleicher Unfreiwilligkeitszuschlag
Der im Kanton Wallis gesetzlich vorgesehene sogenannte Unfreiwilligkeitszuschlag für Enteignete lässt sich heutzutage nicht mehr rechtsgleich anwenden. Zu diesem Schluss ist das Bundesgericht gelangt und hat einen Entscheid des Walliser Kantonsgerichts bestätigt, das diesen Zuschlag mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsgleichheit fortan nicht mehr gewähren will.
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