Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
Der VIII. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat sich mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion befasst. Er kam zum Resultat, dass der Kaufvertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB rechtlich verbindlich sei. Im Folgenden wird die Pressemitteilung des BGH unverändert und im Volltext wiedergegeben.
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