Prozess wegen Leugnung des Völkermordes an den Armeniern
Nichteintreten auf die Appellation der Privatkläger
Am 14. September 2001 hat der Gerichtspräsident 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen 12 Angeschuldigte türkischer Abstammung vom Vorwurf der Leugnung des Völkermordes an den Armeniern freigesprochen. Zwei Personen armenischer Abstammung, die sich im Prozess als Privatkläger stellten, appellierten gegen das Urteil. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage, weil sich zeigte, dass die Rechtslage zur Frage, ob Privatpersonen in solchen Fällen überhaupt zur Privatklage und damit zur Appellation befugt sind, einer umfassenden Überprüfung bedurfte. In ihrem Beschluss vom 16. April 2002 entschied sie, auf die Appellation der Privatkläger mangels Legitimation nicht einzutreten. Folglich war der Fall inhaltlich nicht zu beurteilen. Massgebliche Bedeutung kam dabei der Frage zu, welches Rechtsgut durch die Strafnorm gegen die Rassendiskriminierung bzw. deren Teilaspekte geschützt wird. In vorliegendem Fall war einzig zu entscheiden, ob das Verbot des Leugnens eines Völkermordes den öffentlichen Frieden als Rechtsgut der Allgemeinheit oder die Menschenwürde als Individualrechtsgut schützt. Die Kammer ist nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien, dem kontroversen Schrifttum und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss gelangt, eine solche Tat könne sich ihrem Begriffe nach nicht gegen Einzelpersonen richten.
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