Beschwerdebefugnis der Konkursverwaltung
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 10. September 2002 (7B.116/2002)
Die Konkursverwaltung ist zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder – als Organ des Kantons – fiskalische Interessen geltend macht (Bestätigung der Rechtsprechung; nicht zur amtlichen Publikation vorgesehen)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire