A comparative analysis of criminal law in Germany, Switzerland and Northern Europe
This article aims to give an overview of the current state of criminal legislation, the case law and the legislative initiatives in the field of computer crimes, particularly in view of the ratification of the CoE «Cybercrime Convention». Special attention is given to the criminal responsibility for the distribution and production of computer-viruses, for illegal access to computer systems (hacking), and for data-spying in Germany, Switzerland and Northern Europe.
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Domaines juridiques: Droit pénal et droit de l'informatique
Besprechung von Bundesgerichtsentscheid 4C.344/2001 vom 7. Mai 2002 (BGE 128 III 346)
Das Bundesgericht klärt die lange umstrittene Frage des auf den Haftungsdurchgriff anwendbaren Rechts zugunsten des Gesellschaftsstatuts der abhängigen Gesellschaft. Im Einzelnen sind allerdings noch Fragen offen, wie auch bezüglich der Anwendbarkeit der Ausweichklausel von Art. 15 IPRG, zu der das Bundesgericht ebenfalls Stellung nahm. Im Sinne eines ceterum censeo verlangt das Bundesgericht schliesslich sorgfältigere Abklärung des ausländischen Rechts durch die Vorinstanz (Art. 16 IPRG).
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Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 10. September 2002 (7B.116/2002)
Die Konkursverwaltung ist zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder – als Organ des Kantons – fiskalische Interessen geltend macht (Bestätigung der Rechtsprechung; nicht zur amtlichen Publikation vorgesehen)
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Das Bundesgericht hat mit Urteilen vom 23. Juli 2002 entschieden, dass die Domänennamen «montana.ch» und «luzern.ch» der Gemeinde Montana im Wallis bzw. der Stadt Luzern zum ausschliesslichen Gebrauch zustehen. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Fragen bezüglich des Streitwerts eines Domänennamens, der Gleichnamigkeit der im Streit stehenden Parteien, des Einflusses des unter einem Domänennamen abrufbaren Inhalts einer Webseite auf die Verwechslungsgefahr, der Verwirkung und des Anspruchs auf Übertragung eines Domänennamens höchstrichterlich beantwortet worden.
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Die Internet-Adresse «www.luzern.ch» gehört der gleichnamigen Stadt und muss von der Head Web GmbH, welche die Domain im Jahre 1996 durch die Switch hatte registrieren lassen, zugunsten der Stadt Luzern wieder freigegeben werden.
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Nachdem schon das Luzerner Obergericht die Domain «www.luzern.ch» der Stadt Luzern zugesprochen hatte kommt nun auch das Bundesgericht - gestützt auf das Namensschutzrecht nach Art. 29 ZGB - zu demselben Schluss. Nachfolgend wird die Begründung im Volltext wiedergegeben. Der Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Asylgesuche von Personen aus afrikanischen Staaten werden vorrangig behandelt. Ebenfalls Priorität hat die Rückführung von straffälligen Asylsuchenden oder solchen, die sich asozial verhalten. Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold hat aufgrund der steigenden Asylgesuchszahlen von Personen aus Westafrika ein Massnahmenpaket beschlossen und das Bundesamt für Flüchtlinge mit der sofortigen Umsetzung beauftragt.
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Domaines juridiques: Droit des étrangers et d'asile
Auch wenn ein Steuerpflichtiger über Jahre hinweg regelmässig grosse Gewinne beim Sport-Toto erzielt, handelt es sich dabei laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts um ausserordentliche Einkünfte, die einer vollen Jahressteuer unterliegen, wenn sie in eine Bemessungslücke fallen (Art. 218 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer).
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Domaines juridiques: Impôt sur le revenu et impôts directs en général
Während Rückwärtsfahrt einen Fussgänger überfahren
Das Bundesgericht hat eine Busse von 400 Franken wegen fahrlässiger Körperverletzung für eine Autolenkerin bestätigt, die einer Traminsel entlang im Schritttempo rückwärts fuhr und dabei einen Fussgänger verletzte, der auf dem Fussgängerstreifen die Strasse hatte überqueren wollen.
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Domaines juridiques: Droit de la circulation routière
Das Bundesgericht ermahnt die zuständigen Behörden des Kantons Tessin, beim Ausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Lausanne zu respektieren. Anlass dazu bot die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Autolenkers, dem der Wohnsitzkanton Graubünden den Führerausweis für einen Monat entzogen hatte, nachdem er in der Tessiner Gemeinde Castione innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h vom Radar erfasst worden war.
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Domaines juridiques: Droit de la circulation routière