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Kein partieller Kirchenaustritt
Die in der Bundesverfassung (Art. 15) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 9) verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit gibt den Bürgern laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts keinen Anspruch auf einen sogenannten partiellen Kirchenaustritt. Von einem solchen ist die Rede, wenn jemand lediglich aus der örtlichen Kirchgemeinde, nicht aber aus der jeweiligen Religionsgemeinschaft austreten will.
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