Keine Entschädigung für Ausschaffungshaft
Weder Widerrechtlichkeit noch schwere Beeinträchtigung
Der Kanton Zürich muss einem abgewiesenen Asylbewerber aus Kamerun keine Genugtuung wegen widerrechtlicher Inhaftierung bezahlen. Der damals 21-jährige Mann war 1998 im Rahmen des sogenannten Flughafenverfahrens zweimal in Ausschaffungshaft genommen und nach drei Tagen jeweils wieder freigelassen worden, weil der Haftrichter die Freiheitsentziehung nicht genehmigte.
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