Mitverantwortlichkeit der Netzbetreiber bei betrügerischer 0190-Werbung
Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003
Ein Telefonnetz-Anbieter hatte die Mutter eines 16-jährigen Jugendlichen verklagt, weil diese einen Posten auf der Telefonrechnung von 16.992 Mark (8688 Euro), der durch Einwahlen eines 0190-Dialers verursacht worden war, nicht bezahlen wollte. Unter anderem attestierte das Gericht dem Netzbetreiber ein «besonderes wirtschaftliches Interesse an der Anwahl von Mehrwertdiensten durch die jeweiligen Anschlussinhaber», weil der Netzbetreiber an jeder Anwahl mitverdiene. Er müsse sich daher auch eine Mitverantwortung an der Werbung für den Dienst zurechnen lassen.
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