Liquidation illegaler Finanzintermediäre
Ein illegal als Finanzintermediär aktives Unternehmen, dessen Tätigkeit nicht bewilligt werden kann, muss unter Umständen liquidiert werden, obwohl das im Geldwäschereigesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist die gesetzliche Regelung in diesem Bereich «ähnlich lückenhaft» wie im Börsenbereich: Vorgesehen ist die Liquidation einer vorwiegend als Finanzintermediär tätigen Gesellschaft lediglich, wenn ihr eine zuvor erteilte Bewilligung wieder entzogen wird (Art. 20 Abs. 2 Geldwäschereigesetz).
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