Schlüsselanhänger als Waffe
Vom ersten und vom zweiten Blick des Richters
Das Bundesgericht hat einen Schlüsselanhänger, der nicht als Schlagring betrachtet werden kann, als Waffe qualifiziert. Zwar erscheine der fragliche Gegenstand «auf den ersten Blick nicht als Waffe». Offenbar auf den zweiten Blick erst ist laut einstimmig gefälltem Urteil des Kassationshofs in Strafsachen zu erkennen, dass der Schlüsselanhänger zu den Geräten gehört, «die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen», und damit als Waffen gelten (Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire