Jusletter

Schlüsselanhänger als Waffe

Vom ersten und vom zweiten Blick des Richters

  • Auteur-e: fel.
  • Domaines juridiques: Défense nationale. Droit militaire. Etat de nécessité, Délits contre la vie et l'intégrité corporelle
  • Proposition de citation: fel., Schlüsselanhänger als Waffe, in : Jusletter 13. Oktober 2003
Das Bundesgericht hat einen Schlüsselanhänger, der nicht als Schlagring betrachtet werden kann, als Waffe qualifiziert. Zwar erscheine der fragliche Gegenstand «auf den ersten Blick nicht als Waffe». Offenbar auf den zweiten Blick erst ist laut einstimmig gefälltem Urteil des Kassationshofs in Strafsachen zu erkennen, dass der Schlüsselanhänger zu den Geräten gehört, «die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen», und damit als Waffen gelten (Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz).

Aucun commentaire

Es gibt noch keine Kommentare

Votre commentaire sur cet article

Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.