Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz von Organen von Sitzgesellschaften
Verfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 22. September 2003
Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um eine Verfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gegenüber einem SRO-Mitglied vom 22. September 2003. Danach ist dem GwG grundsätzlich jedermann unterstellt, «der bei einer in- oder ausländischen Sitzgesellschaft die Funktion eines Organs übernimmt, welche ihm eine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft gibt.» Weiter sei eine gemischte Stiftung «als Sitzgesellschaften zu behandeln, denn auch hier dient die Unternehmung als blosses Vehikel des wirtschaftlich Berechtigten.»
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