Untauglicher Vorschlag für eine Änderung des Instituts der Rentenrevision
Im Rahmen der 5. IV-Revision beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament zu beantragen, in Art. 17 Abs. 1 ATSG einen neuen «Revisionsgrund» einzuführen. Danach soll sich der Invaliditätsgrad auch aufgrund einer neuen Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes ändern können. Der nachfolgende Beitrag prüft, zu welchen Folgen die vorgeschlagene Gesetzesänderung führen würde.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Institut der Rentenrevision nach geltendem Recht
- 2. Das Institut der Wiedererwägung einer Rentenverfügung
- 3. Die vorgeschlagene Änderung des Instituts der Rentenrevision
- 4. Auswirkungen der Gesetzesänderung
- 5. Ergebnis
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