«Woran merkt man, dass es Sommer ist? Dann ist der Regen so schön warm.» (Gerald Drews)
Liebe Leserinnen und Leser
Zurzeit stimmt leider nicht mal das. Immerhin zeigen die pudelnassen Wetterfrösche für Dienstag eine Besserung und für Mittwoch sogar Sonne an. Etwas Gutes hat der Dauerregen ja: Es gibt keine Sonne, die einen aus dem Büro locken würde. So kann man sich vertieft der Arbeit und natürlich der Lektüre von Jusletter widmen...
François Vouilloz analysiert die rechtliche Situation bei Überschuldung einer GmbH nach bestehendem sowie geplantem neuen GmbH-Recht und untersucht dabei v.a. die Rolle der Revisionsgesellschaft. Er kommt u.a. zum Schluss, dass zum Schutz von Gesellschaftern, Gläubigern und insb. Arbeitnehmern die Pflicht, eine Revisionsgesellschaft einzusetzen, nicht hätte aufgeweicht werden dürfen: «Cependant, les associés de la Sàrl et ses créanciers (en particuliers les salariés de l´entreprise) auraient mérité d´être protégés par un contrôle comptable obligatoire, quelle que soit l´importance de la Sàrl. Les conséquences néfastes des surendettements constatés tardivement auraient notamment dû inciter le législateur à imposer une obligation générale de vérification des comptes annuels à toutes les Sàrl et à toutes les SA.»
Im März 2004 fällt ein Genfer Schiedsgericht einen Teilentscheid zur Festlegung des Kaufpreises eines Aktienpakets auf CHF 73 Mio. Im Juli 2004 folgt der Berichtigungsentscheid, korrigiert wird ein Rechenfehler. Der Kaufpreis liegt neu bei CHF 107 Mio. Beide Entscheide werden vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und beide werden abgewiesen. Laurent Hirsch widmet sich BGE 131 III 164 und thematisiert die Möglichkeiten, Schiedsgerichtsentscheide und insb. deren Berichtigungsentscheide vor Bundesgericht anzufechten («Recours contre une sentence rectificative»).
Ab und zu sind im Zwangsvollstreckungsrecht auch Geschichts- und Geografiekenntnisse gefragt. Jedenfalls dann, wenn eine Betreibungsurkunde ins Ausland zugestellt wird. Dr. iur. RA Daniel Hunkeler, LL.M., bespricht BGE 7B.31/2005 vom 15. Juni 2005.
Mit freundlichen Grüssen und besten Wünschen für eine trockene Woche
Nils Güggi