«Mitgegangen, mitgehangen» gilt auch umgekehrt
Strafantrag bleibt unteilbar
Das Sprichwort «Mitgegangen, mitgehangen» spielt im Strafrecht auch in umgekehrtem Sinn: Wird gegen einen von mehreren Tätern ein Strafantrag gestellt, müssen die Strafbehörden gegen alle Beteiligten vorgehen. Und wird ein solcher Strafantrag zurückgezogen, muss das Verfahren gegen alle Beschuldigten eingestellt werden (Art. 30 und 31 Abs. 3 Strafgesetzbuch).
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