Table des matières
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I. Einleitung
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II. Entstehungsgeschichte der Zulassungsbeschränkung zur Leistungserbringung zulasten der OKP
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A. Erstmalige Einführung der Zulassungsbeschränkung auf den 1. Januar 2001
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B. Erstmalige Verlängerung ab dem 1. Januar 2005
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C. Zweite Verlängerung ab dem 14. Juni 2008
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D. Dritte Verlängerung ab dem 1. Januar 2010
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E. Wiedereinführung ab dem 1. Juli 2013 und zweimalige Verlängerung
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III. Zulassungsbeschränkung de lege lata
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A. Allgemeines zur Konzeption der Zulassungsbeschränkung
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B. Objektiver Geltungsbereich der Zulassungsbeschränkung
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C. Subjektiver Geltungsbereich der Zulassungsbeschränkung
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1. «Selbständig und unselbständig» tätige Ärztinnen und Ärzte mit Arztdiplom und Weiterbildungstitel
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2. In ambulanten ärztlichen Institutionen gemäss Art. 36a KVG tätige Ärztinnen und Ärzte
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3. In ambulanten Bereichen von Spitälern tätige Ärztinnen und Ärzte
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3.1. Spitalambulatorien von Spitälern nach Art. 39 KVG
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3.2. Spitalambulatorische Leistungen ohne Konnex zum kantonalen Leistungsauftrag
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3.3. Spitalambulatorien von Vertragsspitälern
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D. Ausnahmen vom subjektiven Geltungsbereich
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1. Ausnahmebestimmung gemäss Art. 55a Abs. 2 KVG
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2. Ausnahmen gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 14. Dezember 2018
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IV. Revision der Zulassungsbeschränkung – Kein Schritt vor und drei zurück
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A. Überblick über die Ziele der Revision der gesetzlichen Regelung zur Zulassung von Leistungserbringern zur OKP
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B. Grundzüge des neuen Regimes der Zulassungsbeschränkung
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1. Vermeintlich klare kantonale Verpflichtung zur Zulassungsbeschränkung
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2. Festlegung der Höchstzahlen gemäss Kriterien und methodischen Vorgaben des Bundes
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3. Zwischenfazit: Revidierte Zulassungsbeschränkung, eine Mogelpackung zulasten der Kantone
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C. Objektiver und subjektiver Geltungsbereich
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1. Objektiver Geltungsbereich neu explizit umschrieben
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2. Subjektiver Geltungsbereich hat erheblich an Schärfe verloren
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D. Ausnahmen vom subjektiven Geltungsbereich
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1. Ausnahme der dreijährigen Tätigkeit an anerkannter Schweizer Ausbildungsstätte entfällt
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2. Besitzstandswahrung gemäss nArt. 55a Abs. 5 KVG und neue Übergangsbestimmung
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V. Fazit