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Wie die Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegenüber privaten Datenbearbeitern umgesetzt werden

Rainer J. Schweizer
Rainer J. Schweizer
Alexander M. Glutz von Blotzheim
Alexander M. Glutz von Blotzheim
Rechtsgebiete:

Verwaltungsverfahren, Datenschutz

Zitiervorschlag: Rainer J. Schweizer / Alexander M. Glutz von Blotzheim, Wie die Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegenüber privaten Datenbearbeitern umgesetzt werden, in: Jusletter 21. Februar 2011

Mit den enorm wachsenden, ubiquitären Angeboten der Internetkommunikation und der Mobiltelefonie werden die Möglichkeiten der Verletzung der Persönlichkeit von betroffenen Drittpersonen immer vielfältiger. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte muss in immer grösserem Masse gegenüber privaten Bearbeitern und privaten betroffenen Personen wichtige rechtliche Beratungsaufgaben sowie bei Bearbeitungen, die eine grössere Anzahl von Personen in ihrer Persönlichkeit gefährden oder verletzen, besondere Untersuchungspflichten wahrnehmen. Die daraus resultierenden Empfehlungen sind von allgemeinem, öffentlichem Interesse und sollen, wenn die beanstandeten Rechtsverletzungen von den Verantwortlichen nicht behoben werden, gerichtlich auch durchgesetzt werden. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte dieser praktisch immer wichtigeren Verfahren vorgestellt.


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Befugnisse des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
    • a) Abklärung
    • b) Empfehlung
    • c) «Klage» beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
    • d) Information der Öffentlichkeit, Einreichen einer Strafanzeige
  • 2. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und Weiterzug an das Bundesgericht (BGer)
  • Literaturverzeichnis
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