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Die kantonalen Ethikkommissionen gemäss bundesrätlichem Vorschlag vom 28. Juli 2012

Christian Peter
Christian Peter
Rechtsgebiete:

Gesundheitsrecht, Biomedizinische Forschung, Biomedizinische Ethik

Zitiervorschlag: Christian Peter, Die kantonalen Ethikkommissionen gemäss bundesrätlichem Vorschlag vom 28. Juli 2012, in: Jusletter 15. Oktober 2012

Im neuen Humanforschungsgesetz (HFG), das voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, nehmen die Ethikkommissionen der Kantone eine wichtige Rolle ein. Sie überprüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, ob die Forschungsprojekte und deren Durchführung den ethischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Die vorgelegte Organisationsverordnung HFG macht nun Vorgaben bezüglich Zusammensetzung, Verfahren und Datenschutz.


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Zusammensetzung der Ethikkommission
    • 2.1 Fachpersonen
    • 2.2 Aus- und Weiterbildung
    • 2.3 Regionale Verankerung
    • 2.4 Zahl der Mitglieder
    • 2.5 Fehlende Vorgaben für das wissenschaftliche Sekretariat
  • 3. Verfahren der Ethikkommissionen
    • 3.1 Ordentliches Verfahren
    • 3.2 Vereinfachtes Verfahren
    • 3.3 Präsidialentscheid
  • 4. Aufbewahrungspflicht der Ethikkommission und Einsichtsrecht der Aufsichtsbehörde
  • 5. Datenschutz
    • 5.1 Schweigeflicht
    • 5.2 Bekanntgabe von Personendaten
    • 5.3 Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Stellen
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