Jusletter

Schutz für Flüchtlinge bewaffneter Konflikte

Aufnahmepraxis der EU im Bereich des komplementären Flüchtlingsschutzes für Betroffene bewaffneter Konflikte

  • Autor/Autorin: Salome Goepfert
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht, Europarecht
  • Zitiervorschlag: Salome Goepfert, Schutz für Flüchtlinge bewaffneter Konflikte , in: Jusletter 18. Januar 2016
Flüchtlinge bewaffneter Konflikte fallen aufgrund fehlender individueller Verfolgung in der Regel nicht unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention. Welchen Schutz Kriegsflüchtlinge in Europa erhalten sollen ist ein aktuell viel diskutiertes Thema. Der Beitrag untersucht die Aufnahmepraxis der EU in Bezug auf Kriegsflüchtlinge und vergleicht sie mit derjenigen der Schweiz.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Grundlagen des internationalen Rechts
  • 3. Rechtslage in der Europäischen Union
  • 3.1. Rechtsgrundlagen
  • 3.2. Rechtsprechung
  • 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz (Artikel 2 Bst. f QRL)
  • 3.2.2. Schutz für Kriegsflüchtlinge (Artikel 15 Bst. c QRL)
  • 3.2.2.1. Individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt
  • 3.2.2.2. Allgemeine Gewaltsituation
  • 3.2.2.3. Individuelle risikoerhöhende Umstände
  • 3.2.2.4. Ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit
  • 3.2.2.5. Bewaffneter Konflikt
  • 3.2.2.6. Schutzalternative
  • 3.2.3. Schutz bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung (Artikel 15 Bst. b QRL)
  • 3.2.3.1. Im Herkunftsland
  • 3.2.3.2. Ausschlussgründe
  • 3.2.4. Verhältnis von Art. 15 Bst. b zu Art. 15 Bst. c QRL
  • 3.2.5. Zwischenfazit
  • 4. Vergleich mit der Praxis der Schweiz
  • 4.1. Rechtsgrundlagen Schweiz
  • 4.2. Vergleich
  • 4.2.1. Individualität
  • 4.2.2. Allgemeine Gefährdung
  • 4.2.3. Bewaffneter Konflikt
  • 4.2.4. Einbezug völkerrechtlicher Verpflichtungen
  • 5. Fazit

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